Per 1. Februar 2024 tritt die Revision Stretto IV in Kraft. Mit Änderungen in 25 Verordnungen des Lebensmittelrechts soll der Gesundheits- und Täuschungsschutz verbessert werden. Für die neuen Regelungen gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr bis Ende Januar 2025.

Der SBC empfiehlt seinen Mitgliedern, aktualisierte Lieferantenspezifikationen anzufordern und die Rezepturen inklusive der Deklaration kritisch zu prüfen. Mitglieder des SBC haben ab ca. Mitte Februar Zugriff auf eine Liste der relevanten Änderungen, die auf der GVP-Plattform unter dem Register «Downloads» hinterlegt ist.

Offenverkauf: Schriftliche Information

Medial präsent ist die im Offenverkauf neue schriftliche Information über das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren, welche für den klassischen Verkauf ganzer Gebäcke im Geschäft aber auch für die Abgabe von geteiltem Brot, beispielsweise in der Gastronomie, gilt. Die Revision hält explizit fest, dass reines Aufbacken von importierten Teiglingen nicht mehr für eine Änderung des Produktionslandes geltend gemacht werden darf. Mit einem Aushang, beispielsweise «Brot und Feinbackwaren werden ausschliesslich in der Schweiz hergestellt», kann der neuen Forderung Rechnung getragen werden. Werden einzelne Artikel aus dem Sortiment importiert, so muss auf Aushängen klar auf diese Ausnahmen hingewiesen werden (beispielsweise «Ausnahmen sind auf den Preisschildern deklariert»). Wird die schriftliche Produktionslandesangabe mit freiwilliger Information, beispielsweise regionaler Beschaffung, ergänzt, so dürfen auch diese nicht täuschend sein.

Deklaration von Allergenspuren vereinfacht – aber…

Mit dem aktualisierten Recht kann die freiwillige Spurendeklaration unter dem festgelegten Höchstwert mit Gruppenbezeichnungen erfolgen (z.B. Nüsse). Bisher mussten auch bei der Spurendeklaration konkrete Angaben zum Stoff gemacht werden (z.B. Baumnüsse oder Haselnüsse). Zur Vermeidung von unbeabsichtigter Kontamination oder Vermischung muss neu die Reinigung und Kontrolle der Transportgebinde sichergestellt werden.

Angabe auf vorverpackter Ware

Bei der Deklaration der Nährwerte auf vorverpackten Produkten ist zukünftig nur noch die grosse Variante der Nährwerttabelle zulässig (inkl. gesättigte Fettsäuren und Zucker). Weiterhin von der Nährwertdeklaration ausgenommen sind Produkte, welche z.B. aus handwerklicher Herstellung stammen und nur regional abgesetzt werden.

Vermeidung von Food-Waste

Soll nicht verkaufte aber genussfähige Ware an steuerbefreite Organisationen gespendet werden, so darf für die konsolidierten Restbestände eine vereinfachte Deklaration der enthaltenen Allergene gemacht werden. Konsumenten müssen in diesem Fall über den Umfang aller potenziell enthaltenen Allergene informiert werden. Die Zuordnung von Allergenen zu einzelnen Produkten entfällt was mögliche Kontaminationen oder Vermischungen während dem Sammelprozess berücksichtigt.  

SBC

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