Der Bundesrat hat am 23. Januar 2023 die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des bestehenden Gesamtarbeitsvertrags (GAV) verlängert. Allgemeinverbindlich erklärt wurden zudem die ab 2023 neu geltenden Mindestlöhne gemäss den Lohnregulativen.

DIE MINDESTLÖHNE

Für die Unterscheidung der jeweiligen Lohnkategorien I («ungelernte» Arbeitnehmende) und II («gelernte» Arbeitnehmende) sind allein die Definitionen im GAV (Art. 6a und 6b) massgebend.

Vereinfacht gilt als Gelernt (und in die Lohnkategorie II fallend), wer einen Berufsabschluss hat und kumulativ in dem erlernten Beruf tätig ist. Ein anderweitiger Berufsabschluss, der nicht dem Tätigkeitsbereich im Betrieb entspricht, berechtigt nicht zum Mindestlohn für Gelernte. Zum Beispiel gilt ein im Verkauf tätiger Carrosseriespengler mit EFZ als «ungelernter» Arbeitnehmender (trotz des EFZ), da er nicht im erlernten Beruf tätig ist.

Im Falle einer Lohnbuchkontrolle durch die Paritätische Kommission Bäcker-Confiseure (pkbc) ist die Mitarbeitendenliste unter Berücksichtigung der obigen Unterscheidung auszufüllen, andernfalls können überhöhte Nachforderungsansprüche resultieren.

Weitergehende Informationen finden die SBC-Mitglieder im Intranet auf swissbaker.ch und im Besonderen im Kommentar zum GAV.

Harisa Reiz, Rechtsdienst SBC, stv. Direktorin

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