Lohnregulative ab 2025
Der neue Gesamtarbeitsvertrag GAV 2025 tritt erst mit seiner Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat in Kraft. Wann genau dies der Fall sein wird, ist noch ungewiss. Bis zur genannten Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV 2025 gilt der bisherige GAV weiter. Ab 1. Januar 2025 gilt es aber bereits neue Mindestlöhne zu beachten.
Lohnregulative ab 2023
Erhöhung der Mindestlöhne im GAV der Bäcker-Confiseriebranche
Die Mindestlöhne werden gemäss den Lohnregulativen zum GAV (Wichtig: nicht zu verwechseln mit den vertraglichen Löhnen) ab 2023 je nach Lohnregulativ und Lohnkategorie zwischen CHF 69 und CHF 164 erhöht. Mit dieser Erhöhung wird der Teuerung und teilweise Reallohnerhöhung entsprochen. Das Lohnregulativ für Gastronomiepersonal wird analog zu den Mindestlöhnen im L-GAV angepasst.
Die Betriebe der Bäcker-Confiseriebranche sind verpflichtet, die vertraglichen Löhne ihrer Arbeitnehmenden zu prüfen. Vertragliche Löhne, welche unter den neuen Mindestlöhnen liegen, müssen zwingend erhöht werden. Weitere Erhöhungen bleiben im Ermessen der Betriebe und können zwischen den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verhandelt werden.
GAV 2019
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung
Der Bundesrat hat am 6. November 2018 die Allgemeinverbindlichkeit für den GAV beschlossen. Dieser tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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