Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Dieser Entscheid hat per 1. Januar 2024 der Mehrwertsteuer zur Folge. Was bedeutet dies für die Bäckereien-Confiserien?

Das Schweizer Volk hat sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen. Der Volksentscheid führt dazu, dass die MwSt-Sätze per 1. Januar 2024 erhöht werden, und zwar wie folgt:

  • Normalsatz: 7.7 % –> 8.1 %
  • Reduzierter Satz: 2.5 % –> 2.6 %
  • Beherbergung: 3.7 % –> 3.8 %

Damit ein reibungsloser Übergang bei der Änderung der MwSt-Sätze gewährleistet werden kann nachfolgend einige wichtige Informationen:

Ab wann gilt der neue Steuersatz?

Welcher Steuersatz kommt wann zur Anwendung? Dies ist wohl die meistgestellte Frage im Zusammenhang mit dieser Erhöhung. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist einzig und allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Rechnungsdatum und /oder Zahlungsdatum spielen keine Rolle. Alle Leistungen, die bis 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen somit noch den bisherigen Steuersätzen, alle Leistungen ab 1.Januar 2024 den neuen Steuersätzen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Teilzahlungen und Teilrechnungen. Vorauszahlungen bzw. Vorauszahlungsrechnungen werden in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze ebenfalls nach dem Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung beurteilt.

«Massgebend ist einzig und allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung.»
Markus Künzli, Direktor SBC Treuhand

Bei jahresübergreifenden periodischen Leistungen (z. B. Abonnements, Wartungs-verträge) ist eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis, also eine Verteilung auf den bisherigen und den neuen Steuersatz für den entsprechenden Zeitabschnitt vorzunehmen.

Auf Rechnungen für periodische Leistungen, die sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Andernfalls unterliegen die gesamten fakturierten Leistungen den neuen Steuersätzen.

Für den Fall, dass beim Verkauf der Zeitpunkt der Leistung nicht bekannt ist – z. B. bei Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs – gestattet die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV ausnahmsweise den Zeitpunkt des Verkaufs zur Bestimmung der anwendbaren Steuersätze. Explizit geregelt ist der anwendbare Steuersatz im Hotelgewerbe betreffend der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024, diese ist zum bisherigen Sondersatz (3,7 %) abzurechnen.

Bei Entgeltsminderungen, Umsatzboni, Retouren und Rückgängigmachung richtet sich der anwendbare Steuersatz ebenfalls nach dem Zeitpunkt der jeweiligen zu Grunde liegenden Leistung.

Neue Saldo- und Pauschalsteuersätze für Bäckereien-Confiserien?

Gemäss der Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten und dessen Anhang dürfen Bäckereien die MwSt zu 0,6 % Saldosteuersatz (SSS) abrechnen. Dieser Satz ändert auch ab 1. Januar 2024 nicht, die Erhöhung des SSS betrifft nur höhere Saldo- und Pauschalsteuersätze, wie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann:

Saldosteuersätze

bis 31.12.2023ab 01.01.2024
0.1 %0.1 %
0.6 %0.6 %
1.2 %1.3 %
2.0 %2.1 %
2.8 %3.0 %
3.5 %3.7 %
4.3 %4.5 %
5.1 %5.3 %
5.9 %6.2%
6,5 %6,8%

Somit ändert sich für alle Betriebe, welche zum Saldosteuersatz abrechnen, vorerst nichts. Unternehmen, die effektiv abrechnen, müssen die MwSt-Sätze entsprechend auf Jahresanfang 2024 anpassen.

Abrechnung ESTV

Im Abrechnungsformular für das 3. Quartal 2023 bzw. 2. Semester 2023 können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen, als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Entgelte, die vorher zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, müssen in einem ersten Schritt zu den bisherigen Steuersätzen abgerechnet werden. Die Berichtigung kann in einem 2. Schritt frühestens mit der MwSt-Abrechnung Q03/2023 bzw. S02/2023 vorgenommen werden. Der spätmöglichste Zeitpunkt der Berichtigung besteht mit der Jahresabstimmung 2023.

Fazit

Bezogen auf die Bäckerei- und Confiserie-Branche ändert sich für viele Betriebe nicht viel, die meisten Unternehmen rechnen zum Saldosteuersatz (SSS) ab. Bei effektiver Abrechnung der Mehrwertsteuer muss insbesondere der Zeitpunkt der Leistungserbringung rund um den Jahreswechsel (z. B. bei Lieferungen rund um das Silvester-Fest) im Auge behalten werden. Massgebend ist hier die Leistungserbringung und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Sollten Systeme zur Debitorenbuchhaltung im Einsatz sein, müssen diese mit dem Anbieter mit genügend Vorlauf umgestellt werden. Allfällige Schulungen des Personals könnten sich hier auszahlen, um Fehler zu vermeiden.

Sollten Sie Hilfe bei der Umstellung benötigen, oder haben Sie Fragen zu diesem Thema, wir von der SBC Treuhand AG beraten Sie gerne.

Markus Künzli, Direktor SBC Treuhand

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