Bäckereien und Confiserien dürfen auch nach der Verhängung des bundesrätlichen Notrechts weiterhin betrieben werden – haben aber verständlicherweise bedeutend weniger Kunden, und einzelne Betriebe müssen deshalb bereits schliessen. Die wirtschaftliche Existenz steht auf dem Spiel.

Die Angestellten erhalten weitgehend Kurzarbeits-Entschädigung. Eine Ausdehnung der bestehenden Lücken (Verträge auf Abruf) ist beim Bundesrat in Abklärung. Doch der Bäcker oder Confiseur, der sich keinen Lohn aus seiner juristischen Person (AG, GmbH) entrichtet, kann keine Kurzarbeit anmelden. Auch nicht Erwerbsausfall, denn er musste ja seinen „öffentlich zugänglichen Betrieb“ nicht auf behördliche Anordnung schliessen. Die vielerorts hohen Fixkosten für Miete, Strom oder Versicherungen laufen weiter. Der Bund muss deshalb mehr tun, um eine grosse Konkurswelle – nicht nur in unserer Branche – zu verhindern, auch bei den Taggeldern. Die Verluste, sei es der Selbständigen oder auch sonstiger Betriebsinhaber, können nicht annähernd kompensiert werden. Die möglichen Kredite sind hier auch keine Lösung, zumal der aktuelle Verlust nicht aufgeholt werden kann.

Keine absurden Fallstricke
Der Bundesrat muss solche absurden Fallstricke aus dem Weg schaffen und sicherstellen, dass alle von der Corona-Krise betroffenen Firmen Hilfe bekommen – und zwar wirklich alle. Die Betriebe, im Speziellen auch Selbständigerwerbende, sollen Kurzarbeit oder Erwerbsausfall-Entschädigung beantragen können – egal, ob sie direkt oder indirekt von den Massnahmen des Bundes betroffen sind bzw. kausal zu den Massnahmen des Bundes ihren Betrieb reduzieren oder gänzlich schliessen müssen. Im Hilfspaket ist diese Lösung schlicht vergessen gegangen, denn Kredite allein retten Kleinbetriebe nicht. Letztgenanntes Problem hat der Bundesrat nunmehr erkannt und prüft eine Erweiterung des Corona-Erwerbsersatzes auf indirekt betroffene Selbständigerwerbende. In unserer Branche sind die Margen relativ tief und die Rückzahlung des Kredits wird für gewisse Betrieb zur Herausforderung. Ohne Zusatzmassnahmen drohen zahlreiche Konkurse. Es braucht à fonds perdu Beiträge, um Fixkosten bezahlen zu können und um eine Massenverschuldung zu verhindern.

Mindestarbeitsausfall regeln
Aber auch bei Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen können, steht unsere Branche vor einer grossen Herausforderung in Bezug auf den Mindestarbeitsausfall von 10%: Etliche Betriebe betreiben ein angeschlossenes Café oder Restaurant. Diese bilden vielfach keine eigene Einheit (Betriebsteil im Sinne des AVIG). Es muss deshalb möglich sein, eine anteilsmässige Abrechnung zu erstellen, wie wenn eine gesonderte Betriebsabteilung vorliegen würde.

Ebenso ist die Prüfung der 10%-Hürde nicht praktikabel, zumal die Berücksichtigung des Solls der neu Anspruchsberechtigten ungewiss ist. Sofern diese Arbeitsstunden bei der 100%-igen Ausgangsgrösse berücksichtigt werden sollen, ist zu bedenken, dass für Kaderangestellte keine Arbeitszeitkontrolle besteht und aufgrund der neuen Regelung der Kurzarbeit auch nicht entgegen dem geltenden Arbeitsgesetz eingeführt werden soll. In diesem Kontext ist die Berücksichtigung der Löhne der neu Kurzarbeitszeitberechtigten bei der Gesamtlohnsumme unklar. Werden diese mitberücksichtigt, wird die Kurzarbeitsentschädigung zulasten des Betriebes tiefer ausfallen, als was er im Umfang von 80% der Arbeitnehmenden entrichtet.

Pandemie-Versicherung
Bei den Pandemieversicherungen muss der Bund unbedingt den nötigen Druck auf die Versicherungen ausüben, die eine Auszahlung verweigern.

Diese Forderungen und Anliegen haben wir diese Woche beim Bundesrat und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) deponiert.

Erste Antworten Bundesrat
Der Bundesrat hat am Mittwoch erste vage Antworten gegeben. Das Massnahmenpaket müsse möglicherweise verlängert und ergänzt werden. Selbständige sollen unter gewissen Umständen in Härtefällen weiter unterstützt werden können. Der Bundesrat will keine generelle Kompensation von Umsatzeinbussen anstreben. A-fond-perdu Beiträge sieht er als nicht umsetzbar an. Wir werden dies nun im Detail prüfen, unsere Forderungen aber aufrecht halten.

Schutzmasken
In den Medien wird aktuell die Diskussion geführt, ob das Tragen von Hygienemasken angebracht ist. Wenn von Masken die Rede ist, sind meistens sogenannte Hygienemasken gemeint, auch als Typ 2 bezeichnet. Dieser mehrlagige Mundschutz hält Tröpfchen auf, die ein Hauptübertragungsweg des neuen Coronavirus sind. Es ist deshalb grundsätzlich unbestritten, dass das Tragen von Hygienemasken sinnvoll sein kann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Dies verhindert, dass mögliche Viren beim Niesen und Husten oder über eine feuchte Aussprache verteilt werden. Hygienemasken bieten aber auch einen gewissen Schutz davor, dass Tröpfchen eindringen. Gemäss Bund reichen sie aus, um unsere Fachkräfte in der Lebensmittelbranche zu schützen.

Das gilt aber nur bei einem professionellen Umgang mit der Maske. So müssen vor dem An- und nach dem Ausziehen die Hände desinfiziert oder gewaschen werden. Während des Tragens darf die Maske nicht angefasst werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass Viren über die Hände übertragen werden können. Deshalb hält der Bund die Regeln zum Abstandhalten und zur Handhygiene für effizienter. Das heisst: Reinigung und Desinfektion der Hände. Aus diesem Grund erlässt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) keine Tragpflicht für Masken.

In unserer Branche kann das Tragen einer Maske sinnvoll sein:

Mitarbeitende im Detailhandel, die in näherer Distanz untereinander und zu den Kunden stehen.

In der Produktion, wenn es schwierig ist, den Mindestabstand einzuhalten.

Können Arbeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Schutzmassnahmen nur am bisherigen Standort erledigt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehrungen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. Der SBC erhält etliche Anfragen zu diesen Themen. Mit dieser Massnahme können die Betriebe entlastet werden. Einen Entscheid muss aber jeder Unternehmer selbst tragen: Qualitativ wirkungsvolle Masken sind zurzeit sehr limitiert. Die Pistor kann im Moment solche Hygienemasken und auch Desinfektionsmittel in begrenzter Stückzahl liefern und ist bestrebt Nachschub zu besorgen.

Merkblätter + Formulare aktualisiert

Die Merkblätter und Formulare im Intranet auf swissbaker.ch (mit Login) sind so weit wie möglich aktuell. (Stand 25.03.20) Weitere Anpassungen folgen aufgrund der weiteren Klarstellungen des Bundesrates zeitnah. Dies stellt uns vor eine grosse Herausforderung und wir bitten um Verständnis für die dafür benötigte Zeit.

Versorgungsrelevanz: Im Intranet ist ein Dokument des Bundes aufgeschaltet, das uns als Branche die Versorgungsrelevanz bestätigt und Ihnen dienen kann, um allfällige Gesuche von Dienstverschiebungen stellen zu können.
Login Intranet

Weitere Nützliche Links:

Schweizer Gewerbeverband

https://www.sgv-usam.ch/schwerpunkte/arbeitsmarktpolitik/unterseiten/umgang-mit-moeglichen-folgen-des-coronavirus-covid-19

BAG Erläuterungen zur Verordnung 2

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html#1310036670

Lebensmittelsicherheit:

https://www.swissbaker.ch/de/dokumente/gavloehnerecht/lebensmittelrechtverkauf/

Aufruf an die Mitglieder

Unsere Telefonleitungen und unsere Mitarbeitenden sind zurzeit arg überlastet. Bitte lesen Sie zuerst die umfassenden Unterlagen im Intranet. Wir können damit erreichen, dass unsere telefonischen Dienstleistungen für individuelle und dringende Anfragen zur Verfügung stehen.

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