Ab Montag, 13. September, gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Weitere Beschränkungen fallen. Das Zertifikat kann auch von Arbeitgebenden im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Dies hat der Bundesrat heute an seiner Medienkonferenz mitgeteilt. Die Massnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet, könne aber vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich die Situation verbessere, erklärte Bundesrat Alain Berset.

Gäste ohne Zertifikat in Einrichtungen oder an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht können mit 100 Franken gebüsst werden. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse bis CHF 10’000.00 bis hin zur Schliessung der Betriebe. Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig.

Erheblicher Personalaufwand für geringe Einnahmen

Damit ist der Bundesrat den Forderungen des Schweizerischen Gewerbeverbandes und des SBC und damit der KMU nicht nachgekommen. Denn für einen Teil der bereits durch die Krise gebeutelten gewerblichen Bäckereien-Confiserien stellen diese Massnahmen eine grosse Herausforderung dar. Wir befürchten für unsere Mitglieder Mindereinnahmen für die Cafés/Restaurants. Wer macht einen Covid-Test um «nur» einen Kaffee mit Gipfeli zu geniessen? Zudem bedingen die Massnahmen einen grösseren Personalaufwand, dies für Dienstleistungen mit geringen Einnahmen…Bereits während dem Lockdown hatten die Verkäuferinnen und Verkäufer in Bäckereien-Confiserien mit der beschränkten Anzahl Kundinnen und Kunden im Laden zu kämpfen. Das wird nun für die Servicemitarbeitenden nicht einfacher, vor allem in Anbetracht der angeheizten Stimmung in der Schweizer Bevölkerung im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen.

Im Weiteren hat es Ungereimtheiten. Weshalb muss ein Besucher eines Spitals kein Zertifikat vorweisen? Gerade dort, wo höchste Gefahr für die Patientinnen und Patienten besteht. Weshalb müssen Mitarbeitende in Cafés/Restaurants nicht über ein Zertifikat verfügen? Wie ist dies gegenüber den Kundinnen und Kunden zu vertreten?

Der Bundesrat schreibt in seiner Medienmitteilung, dass sich Zertifikatspflicht in Discos und bei Grossveranstaltungen bewährt habe. Der Betrieb eines kleinen Cafés ist jedoch nicht mit einem Grossevent vergleichbar. Es scheint, dass der Bundesrat die Realität unserer zum Teil bereits arg gebeutelten Mitglieder nicht kennt, nicht kennen will…

Nach wie vor instabile Situation

Die Situation bleibe sehr instabil, erklärte Bundespräsident Guy Parmelin heute vor den Medien. Es gelte eine zusätzliche Belastung der Spitäler und eine Schliessung der Läden und Restaurants zu verhindern.Die Lage in den Spitälern bleibe angespannt, die Intensivstationen seien sehr stark ausgelastet, betonte Bundesrat Alain Berset. Ein rascher Anstieg der Hospitalisationen und damit eine Überlastung der Spitäler könne aufgrund der kühler werdenden Temperaturen im Herbst nicht ausgeschlossen werden. Der Anteil der nichtimmunen Bevölkerung sei zudem weiterhin zu gross, um eine weitere starke Infektionswelle zu verhindern. Der Bundesrat hat ausserdem entschieden, die Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren auszuweiten.

Dank Zertifikat Schliessungen verhindern

Das Zertifikat stehe allen offen und habe sich bereits für Discos und Grossveranstaltungen bewährt. Es ermöglicht Veranstaltungen und Aktivitäten, die ohne Zertifikat zu gefährlich wären. Das Zertifikat dokumentiert eine Covid-19-Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder ein negatives Testergebnis. An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfallen zudem alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Maskenpflicht.

Zertifikatspflicht für Innenräume

Im Innern von Restaurants, Cafés und Bars gilt ab Montag, 13. September, eine Zertifikatspflicht. Auf Terrassen hingegen ist kein Zertifikat nötig, ebenso nicht in Gassenküchen und Restaurationsbetrieben in Transitbereichen von Flughäfen. Auch der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscentern, Kletterhallen, Hallenbädern, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos wird auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt.

Wie werden die Covid-Zertifikate überprüft?

Damit die Echtheit und Gültigkeit des Covid-Zertifikats überprüft werden kann, steht die «COVID Certificate Check»-App kostenlos zur Verfügung. Dazu wird der QR-Code auf dem Papierzertifikat oder in der «COVID Certificate»-App gescannt und die darin enthaltene elektronische Signatur überprüft. Die prüfende Person sieht bei diesem Vorgang auf der «COVID Certificate Check»-App den Namen und das Geburtsdatum der Zertifikats-Inhaberin / des Zertifikats-Inhabers und, ob das Covid-Zertifikat gültig ist. Aus dem Zertifikat-light, kann nicht geschlossen werden, ob eine Person geimpft, genesen oder getestet wurde. Die prüfende Person muss dann den Namen und das Geburtsdatum mit einem Ausweisdokument mit Foto (beispielsweise Pass, Identitätskarte, Führerausweis, Aufenthaltsbewilligung, Studentenausweis oder SwissPass) abgleichen und so sicherstellen, dass das Zertifikat auf diese Person ausgestellt wurde.

Zertifikatspflicht für Veranstaltungen im Innern

An Veranstaltungen in Innenräumen gilt ebenfalls eine Zertifikatspflicht (Konzerte, Theater, Kinos, Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen). Aus Gründen des Grundrechtsschutzes ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 50 Personen. Ausgenommen sind zudem Selbsthilfegruppen. Bei Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln: Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen besteht eine Covid-Zertifikatspflicht, kleinere Veranstaltungen im Freien können entscheiden, ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird.

Zertifikat darf im Arbeitsbereich genutzt werden

Ein Arbeitgeber kann für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Zertifikats verlangen (zum Beispiel in Spitälern). Sie dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient. Dies kann der Fall sein, wenn sich Arbeitnehmende in engen Verhältnissen in Innenräumen (z.B. Grossmetzgerei) aufhalten, nicht aber im Freien (z.B. Gärtnerarbeiten). Der Arbeitgeber muss schriftlich festhalten, wenn er anhand des Covid-Zertifikats Schutzmassnahmen oder Massnahmen zur Umsetzung eines Testkonzepts treffen möchte. Die Arbeitnehmenden sind dazu anzuhören. Das Ergebnis der Überprüfung des Zertifikats darf vom Arbeitgeber nicht für andere Zwecke verwendet werden. Zudem darf es zu keiner Diskriminierung zwischen geimpften und genesenen sowie ungeimpften Arbeitnehmenden kommen. Gilt eine Zertifikatspflicht für Angestellte, muss das Unternehmen regelmässige (z.B. wöchentliche) Tests anbieten oder die Testkosten übernehmen, wenn er keine repetitiven Tests anbietet. Falls der Arbeitgeber differenzierte Massnahmen vorsieht (z.B. Maskentragen oder Home-Office für Personen ohne Zertifikat), muss der Arbeitgeber die Testkosten nicht übernehmen.

Zertifikatspflicht für sportliche und kulturelle Aktivitäten

Auch bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten in Innenräumen wie Trainings oder Musik- und Theaterproben wird der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumlichkeiten regelmässig zusammen trainieren oder proben.

Zertifikatspflicht an Hochschulen möglich

Die Kantone oder die Hochschulen können eine Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb auf Bachelor- und Masterstufe vorschreiben. In diesem Fall entfallen die Maskenpflicht und die Beschränkung der Belegung auf zwei Drittel. Für sonstige Veranstaltungen an Hochschulen wie Weiterbildungen gelten weiterhin die Veranstaltungsregeln.

Neue Einreisebestimmungen: Infizierte rasch identifizieren und isolieren

Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung auch mit den Einreisebestimmungen befasst. Im Hinblick auf die Herbstferien soll ein wirksames Einreiseregime etabliert werden. Ziel sei es, Personen, die sich mit dem Virus angesteckt haben, rasch zu identifizieren und zu isolieren. Der Bundesrat gibt zwei Varianten in Konsultation. Sie berücksichtigen, dass die erwachsene Bevölkerung die Möglichkeit hatte, sich impfen zu lassen, und integriert das Covid-Zertifikat als international anerkanntes Dokument.

Die Konsultation dauert bis am 14. September 2021. Der Bundesrat entscheidet voraussichtlich am 17. September über die Vorlage. Eine Inkraftsetzung ist per 20. September vorgesehen.

Länderliste für grenzsanitarische Massnahmen nicht mehr geeignet

Die vom Bundesamt für Gesundheit früher angewendete Liste mit Staaten, in denen besorgniserregende Virusvarianten kursieren, sei heute ungeeignet, heisst es in der Medienmitteilung des Bundesrates. Die hochansteckende Delta-Variante habe dazu geführt, dass in vielen Ländern die Fallzahlen innert weniger Tage massiv gestiegen seien. Diese Dynamik könne mit einer solchen Liste nicht erfasst werden. Hingegen besteht weiterhin die Liste mit Risikoländern des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der geregelt wird, aus welchem Land man in die Schweiz einreisen darf.

Covid-Zertifikat für im Ausland geimpfte Personen

Der Bundesrat hat sich auch mit dem Covid-Zertifikat für im Ausland geimpfte Personen befasst. Derzeit sind nur die Zertifikate der am EU Digital Covid Certificate angeschlossenen Länder mit dem Schweizer System technisch kompatibel. Neu sollen alle Personen, die mit einem von der European Medicines Agency (EMA) zugelassenen Impfstoff im Ausland geimpft sind und die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in die Schweiz einreisen, ein Schweizer Covid-Zertifikat erlangen können. Wie im angrenzenden Ausland soll der Zugang zum Zertifikat nicht auf sämtliche WHO-Impfstoffe ausgedehnt werden. Jeder Kanton muss eine Kontaktstelle definieren, an die sich im Ausland geimpfte Personen wenden können. Sämtliche kantonalen Kontaktstellen sollen auf einer Webseite des Bundes aufgeführt werden. Der Vorschlag des Bundesrats geht nun bis am 14. September in Konsultation.

Nützliche Links…»

Das neue Schutzkonzept sowie ein neues Ladenplakat stehen bereit….»

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