Ab Montag, 20. Dezember, gelten in der Schweiz verschärfte Covid-Schutzmassnahmen: 2G-Regel mit Sitz- und Maskenpflicht in Innenräumen (Cafés, Restaurants usw.). Zudem führt der Bundesrat erneut die Homeoffice-Pflicht ein. Die Kosten von gewissen Covid-19-Tests werden wieder übernommen (ab 18. Dezember).

Die neuen Regeln gelten bis 24. Januar. Zudem hat der Bundesrat entschieden, das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen zu verlängern.

Nach seiner Kurzvernehmlassung bei den Kantonen, den zuständigen Kommissionen und den Sozialpartnern, darunter der Schweizerische Gewerbeverband sgv, hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung Folgendes entschieden:

Cafés/Restaurants

Zu Innenräumen von Restaurants/Cafés, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G). Zudem muss eine Maske getragen werden. Es darf nur im Sitzen gegessen und getrunken werden und einzig dann darf die Maske abgezogen werden. Damit wolle er Schliessungen verhindern, erklärte Bundesrat Alain Berset an der heutigen Medienkonferenz.

2G+

Wo die Maske nicht getragen werden oder nicht im Sitzen konsumiert werden kann (Discos, Bars usw.), sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von dieser Testpflicht ausgenommen.

Einkaufsläden

In Einkaufsläden gilt weiterhin einzig die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. Zudem sollten die Hygienemassnahmen so weit wie möglich eingehalten werden, z.B. Abstand halten und Hände waschen.

Bildungseinrichtungen

Der Zugang in Bildungseinrichtungen ist auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat beschränkt (3G). Dies gilt dies auch für höhere Fachschulen sowie Prüfungen in diesen Schulen und bei einzelnen weiteren Bildungs- und Weiterbildungsangeboten. So gilt es namentlich für einzelne Weiterbildungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundkompetenzen. Für alle anderen Weiterbildungsangebote gelten die gleichen Vorgaben wie für Veranstaltungen, das heisst eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G).

Veranstaltungen draussen

Für Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen draussen gilt weiterhin die 3G-Regel.

Homeoffice-Pflicht

Ab Montag gilt zudem wieder die Homeoffice-Pflicht.

Testkosten für Zertifikat

Die Kosten von gewissen Covid-19-Tests, die zu einem Covid-Zertifikat führen, werden wieder übernommen. Damit setzt der Bundesrat einen Beschluss des Parlaments im Covid-19-Gesetz um. Bezahlt werden Antigen-Schnelltests und Speichel-PCR-Pooltests. Nicht bezahlt werden Selbsttests sowie Einzel-PCR-Tests und Antikörpertests. Weiterhin übernommen werden die Kosten von Einzel-PCR-Tests bei Personen mit Krankheitssymptomen, bei Kontaktpersonen und nach positiven Poolproben. Das neue Testkostensystem gilt ab morgen Samstag, 18. Dezember. Ab dem 17. Januar 2022 müssen zudem alle, die an repetitiven Tests teilnehmen, ein Testzertifikat erhalten können.

Private Treffen

Private Treffen werden auf zehn Personen beschränkt, falls eine Person ab 16 Jahren dabei ist, die nicht geimpft oder genesen ist.

Kurzarbeitsentschädigung

Das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen verlängert. Vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 wird zudem die Karenzzeit für alle Unternehmen aufgehoben. Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende reaktiviert.

Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament beschlossen, einige Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis Ende 2022 zu verlängern. So bleiben die Aufhebung der Voranmeldefrist und die verlängerte Bewilligungsdauer von bis zu sechs Monaten bis zum 31.12.2022 in Kraft. Des Weiteren hat das Parlament die höhere KAE für geringe Einkommen ebenfalls bis Ende 2022 verlängert.

Nebst diesen direkt anwendbaren Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes verlängerte das Parlament ebenso bestimmte gesetzliche Grundlagen, die dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, vom ordentlichen Recht abweichende Bestimmungen zu erlassen. Am 17. Dezember 2021 beschloss der Bundesrat, von dieser Kompetenz gezielt Gebrauch zu machen: Er hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF beauftragt, eine Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zur Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und der Aufhebung der Karenzzeit auszuarbeiten. Das summarische Abrechnungsverfahren soll ab dem 1. Januar 2022 für weitere drei Monate für alle Unternehmen gelten. Für den gleichen Zeitraum wird auch erneut die Karenzzeit aufgehoben. Mit dem summarischen Abrechnungsverfahren kann weiterhin auf die Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen und den Abzug von Mehrstunden aus Vorperioden verzichtet werden. Dies vor dem Hintergrund, dass nicht absehbar ist, welche Auswirkungen die hohen Infektionszahlen auf die Anzahl der Unternehmen und Arbeitnehmenden in Kurzarbeit haben werden.

Von einer umfassenden Ausweitung der KAE auf zusätzliche Anspruchsgruppen sieht der Bundesrat in der aktuellen Situation ab. Die gegenwärtig günstige arbeitsmarktliche und wirtschaftliche Entwicklung gebe keinen Anlass für eine allgemeine Wiedereinführung ausgelaufener Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, begründet er seinen Entscheid. Diese ausserordentlichen Massnahmen würden generell und insbesondere auch angesichts der gegenwärtigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu erheblichen Fehlanreizen führen.

Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, hat der Bundesrat hingegen beschlossen, die KAE ab frühestens dem 20. Dezember 2021 erneut auf zusätzliche Anspruchsgruppen auszudehnen. Das heisst, für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag und Lernende wird unter bestimmten Bedingungen wieder Anspruch auf KAE gewährt. Die 2G+-Regel kann zu einer erheblichen Einschränkung der Tätigkeit der betroffenen Unternehmen führen, daher sind auch Abfederungsmassnahmen notwendig. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wird entsprechend angepasst.

Zudem beauftragte der Bundesrat das WBF damit, eine Verordnungsanpassung vorzubereiten, welche im Falle von breitflächig angeordneten Betriebsschliessungen oder massiven Einschränkungen eine Einführung der KAE für die zusätzlichen Anspruchsgruppen in allen betroffenen Unternehmen ermöglicht.

Nicht-dringliche Eingriffe verschieben

Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen dringend, nicht-dringliche Eingriffe in den Spitälern zu verschieben, um das Gesundheitspersonal zu entlasten. Sollte sich die Lage in den nächsten Tagen oder Wochen rasch verschlechtern, sei er in der Lage, schnell auf die neue Situation zu reagieren.

Einreise in die Schweiz

Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat das Testregime bei der Einreise angepasst, gültig ab Montag, 20. Dezember 2021. Vor der Einreise in die Schweiz werden neben PCR-Tests, die nicht älter als 72 Stunden sind, auch Antigen-Schnelltests akzeptiert, die nicht älter als 24 Stunden sind. Auf die Pflicht eines zweiten Tests 4 bis 7 Tage nach der Einreise in die Schweiz wird bei geimpften und genesenen Personen verzichtet.

Besorgniserregende Lage

Die epidemiologische Lage sei besorgniserregend, so der Bundesrat. Die Zahl der Hospitalisationen nehme weiter zu und die Auslastung der Intensivpflegestationen (IPS) sei in einzelnen Regionen sehr hoch. Behandelt werden vor allem ungeimpfte Personen mittleren und höheren Alters. Am 13. Dezember 2021 wurde die kritische Schwelle von schweizweit 300 Covid-19-Patientinnen und -Patienten auf den IPS erstmals überschritten.

Covid-19-Impfstoff: Versorgung 2022 sichergestellt

Der Bundesrat bestellt auch für das zweite Halbjahr 2022 je 7 Millionen Impfdosen von Moderna und Pfizer/BioNTech. Für das erste Halbjahr hatte er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt je 7 Millionen Impfdosen gesichert. Im Jahr 2022 stehen damit insgesamt rund 34 Millionen Impfstoffdosen zur Verfügung. Es sei somit ausreichend Impfstoff vorhanden, versichert der Bundesrat in seiner Medienmitteilung, um auch 2022 alle Impfwilligen zu impfen. Dies auch für den Fall, dass eine immunevasive Virusvariante das Pandemiegeschehen bestimmen könnte und damit zusätzliche Impfdosen verabreicht werden müssten. Die Schweiz erhalte gemäss den geltenden Verträgen grundsätzlich stets die neuste verfügbare Impfstoffvariante der jeweiligen Hersteller zur Verfügung, sofern sie durch Swissmedic zugelassen ist.

Die angepassten Schutzkonzepte sind heute Abend auf Deutsch und ab Montag auf Französisch und Italienisch online verfügbar.

Plattform Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz…»

Weitere Informationen:

Nützliche Links…»

Das könnte Sie auch interessieren