Der Bundesrat verlängert nach Konsultation der Kantone, Sozialpartner, der Parlamentskommissionen und der betroffenen Verbände die Covid-Massnahmen: Die Homeoffice-Pflicht gilt neu bis Ende Februar, ebenso die Kontaktquarantäne. Die 2G- und die 2Gplus-Regel für gewisse Innenräume, die ausgeweitete Maskenpflicht innen, die 3G-Regel für Veranstaltungen draussen ab 300 Personen sowie die Einschränkung privater Treffen gelten provisorisch bis Ende März. Er überprüfe allerdings laufend, ob die Entwicklung der Pandemie eine frühere Aufhebung der Massnahmen zulasse, teilte der Bundesrat an der gestrigen Medienkonferenz mit. Ausserdem verkürzt er per Ende Januar die Gültigkeit der Impf- und Genesenenzertifikate auf 270 Tage. An seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 wird der Bundesrat mögliche Lockerungen der Massnahmen diskutieren.
Die Bundesregierung hatte die Quarantäne am 12. Januar bereits stark eingeschränkt. Sie gilt nur noch für Personen, die im gleichen Haushalt wohnen oder ähnlichen regemässigen und engen Kontakt haben. Von der Kontaktquarantäne ausgeschlossen sind zudem Personen, die in den letzten vier Monaten geimpft worden oder genesen sind.
Keine Änderung der Maskenpflicht
Aufgrund der Konsultationsergebnisse verzichtet der Bundesrat auf weitere Anpassungen, zum Beispiel auf Änderungen der Isolationsregeln, auf eine Verschärfung der Maskenpflicht oder ein Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen. Er verzichtet auch auf eine Verschärfung der nationalen Regeln für Grossveranstaltungen, wie eine Sitzpflicht für die Konsumation oder Kapazitätsbeschränkungen, wie von verschiedenen Kantonen gefordert.
Restaurants und Cafés
Diese Vorschriften gelten für Restaurants und Cafés:
Im Innenbereich gilt für Gäste ab 16 Jahren 2G: Es muss ein Impf- oder Genesungszertifikat vorgewiesen werden können. Bei Konsumationen gilt weiterhin eine Sitzpflicht und für die Bewegung in Innenräumen dieMaskenpflicht. Es muss zudem für eine angemessene Lüftung gesorgt werden. Der Zugang zu Betrieben, kann auf Gäste mit Impf- oder Genesungs- und einem zusätzlichen Testzertifikat (2G+) beschränkt werden. Dann entfällt die Sitz- und Maskenpflicht.
In Aussenbereichen muss zwischen den Gästegruppen entweder ein Abstand von 1.5 Metern eingehalten oder wirksame Abschrankungen angebracht werden. 3G, 2G oder 2G+ können auch in Aussenbereichen eingeführt werden, dann gelten die entsprechenden Regelungen.
Für die Mitarbeitenden gilt die Maskenpflicht.
Erhebung von Kontaktdaten entfällt
Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten wird angesichts der eingeschränkten Kontaktquarantäne aufgehoben. Bisher bestand diese Pflicht noch in Diskotheken und bei bestimmten Veranstaltungen mit maximal 50 Personen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung (zum Beispiel religiöse Veranstaltungen). Zudem sind hinreichende kantonale Kapazitäten für das Contact Tracing sind angesichts der aktuell hohen Fallzahlen und der eingeschränkten Kontaktquarantäne keine Voraussetzung mehr, damit die Kantone Grossveranstaltungen bewilligen können. Weitere Anpassungen betreffen die kantonalen Ausnahmen von der Pflicht zur Zugangsbeschränkung an Grossveranstaltungen im Freien, die 3G-Regel für eidgenössische Maturitätsprüfungen, die Verlängerung der Frist für die Ausstellung eines Zertifikats für Personen, die sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können und die Anpassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.
Neuerungen bei Tests
Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt den Kantonen aufgrund des hohen Bedarfs für Tests und den bereits stark ausgelasteten Laborkapazitäten eine neue Priorisierungsreihenfolge für PCR-Tests. Um die PCR-Testkapazitäten zusätzlich zu entlasten, führt ab dem 24. Januar vorübergehend auch ein positiver Antigen-Schnelltest zu einem Schweizer Zertifikat für Genesene. Dieses ist für 270 Tage und ausschliesslich in der Schweiz gültig.
Einreise ohne PCR-Test
Ab Samstag, 22. Januar, müssen geimpfte und genesene Personen vor der Einreise in die Schweiz keinen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests mehr vorweisen. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen wird der Test vor der Einreise in die Schweiz beibehalten. Dagegen wird aufgrund der beschränkten Testkapazitäten im Inland künftig auf die Pflicht eines zweiten Tests vier bis sieben Tage nach der Einreise verzichtet. Damit gilt für die Einreise in die Schweiz die 3G-Regel. Das Passenger Locator Form (PLF) muss neu nur noch von Personen ausgefüllt werden, die mit dem Flugzeug oder Fernverkehrsbussen in die Schweiz reisen.
Der Schweizerische Bäcker-Confiseurmeister-Verband SBC setzt sich beim Bund und den Kantonen gemeinsam mit den Partnerverbänden Gastronomie-Verbände weiter für die Verlängerung der vorhandener Unterstützungsleistungen ein. In einigen Kantonen werden Härtefallregelungen neu aufgesetzt oder reaktiviert (z.B. Aargau, Zürich).
Betriebe, die mit Epidemieversicherungen weiterhin uneinig sind und ein Vergleichsangebot (mit Saldoklausel) nicht angenommen haben, müssen darauf achten, die Verjährungs- und Verwirkungsfristen zu prüfen, die nach zwei Jahren und damit häufig bald ablaufen.
Wenden Sie sich in diesen Fällen sofort an die Versicherung.