Bald beginnen viele Minderjährige in den Bäckereien-Confiserien ihre Ausbildung. Für gewisse branchentypische Arbeiten sind im Anhang 2 der Bildungsverordnungen Begleitmassnahmen zur Sicherung des Jugendschutzes definiert.
Viele Jugendliche werden ihre Lehre Anfang August starten.
Die Umstellung vom Schul- auf den Arbeitsalltag mit den frühen Anfangszeiten wird für viele von ihnen wohl eine erste Hürde darstellen. Im Betrieb werden sie auf neue Prozesse und Anlagen treffen, die zunächst verstanden werden müssen. Dazu kommt: Jugendliche haben keine Erfahrung im Gewerbe und ihre Fähigkeit zur Risikowahrnehmung ist erst mit dem Ende der Pubertät vollständig entwickelt.
Besondere Vorschriften für Minderjährige
Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen enthalten besondere Vorschriften zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmenden. Besonders gefährliche Arbeiten – also Tätigkeiten, welche in ihrer Natur oder aufgrund ihrer Umstände, unter welchen die Arbeit verrichtet wird – sind für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr grundsätzlich verboten. Darunter fallen viele branchentypische Tätigkeiten wie beispielsweise die Bedienung einer Knetmaschine oder eines Backofens, aber auch die Verwendung gefährlicher Chemikalien bei Reinigungsarbeiten – alles Fertigkeiten, welche für Jugendliche zentral sind, um die Lehre erfolgreich abzuschliessen.
Schulen, kontrollieren und dokumentieren
Damit der Bildungserfolg nicht eingeschränkt wird, sind zu jeden Bildungs-plan begleitende Massnahmen zum Jugendschutz definiert. Das Ausführen besonders gefährlicher Tätigkeiten ist dabei immer mit Schulungs- und Kontrollmassnahmen verknüpft. Berufsbildenden wird geraten, die Anhänge zu den angebotenen Lehrberufen zu konsultieren und die Begleitmassnahmen zu dokumentieren.
Die «Begleitenden Massnahmen» sind bei den Bildungsplänen zu finden. …»
Benjamin Horand, Leiter Fachstelle ASA und Qualitätsmanagement
Foto: Franzisca Ellenberger