Die aktuelle Situation in unserer Branche ist aufgrund der Corona-Situation herausfordernd. Nun folgt zusätzlich erschwerend ein gesamtschweizerischer «Masken-Salat»: Jeder Kanton kocht sein eigenes Süppchen und gibt da und dort noch Extra-Würze dazu.

Die aktuelle Situation in unserer Branche ist aufgrund der Corona-Situation herausfordernd. Nun folgt zusätzlich erschwerend ein gesamtschweizerischer «Masken-Salat»: Jeder Kanton kocht sein eigenes Süppchen und gibt da und dort noch Extra-Würze dazu.Das Gewerbe wird praktisch täglich damit konfrontiert, neue Richtlinien zu befolgen, was die Arbeit der Unternehmer im ohnehin hart umkämpften Markt noch zusätzlich erschwert. Befinden sich die Geschäfte bzw. Filialen in unterschiedlichen Kantonsgebieten, ist dies aufgrund der verschiedenen Weisungen, die es zu befolgen gilt, kompliziert und alles andere als wirtschaftlich. Dieser «Kantönligeist» macht es nicht einfach, einen Überblick zu wahren.

Hygienemasken tragen, ja oder nein?
Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und -nehmer die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Es ist also Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden alle notwendigen und angemessenen Massnahmen zu treffen. Die Hygienemasken sind ein Element davon, gelten als persönliche Schutzausrüstung (PSA) und werden den Angestellten ohne Kostenfolgen zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeitenden können grundsätzlich selber entscheiden ob sie eine Maske tragen wollen oder nicht. Es sei denn der Arbeitgeber oder die Behörden schreiben eine Maskentragpflicht vor.

«Es ist Aufgabe der Kantonalverbände, unser Schutzkonzept entsprechend den kantonalen Vorschriften anzupassen und ihre Mitglieder zu informieren. »

Kantonale Verschärfungen
Unter service.swissbaker.ch >Kapite 6: Gesundheitsvorsorge > Pandemievorsorge > Umsetzungshilfen kann das Schutzkonzept für die Schweizer Bäcker-Confiseur-Branche heruntergeladen werden. In einigen Kantonen ist in der Zwischenzeit die Maskenpflicht eingeführt und zum Teil sind die Vorschriften verschärft worden. Auf der SBC-Geschäftsstelle laufen seither die Telefondrähte heiss. Es ist ein Ding der Unmöglichkeit, über die 26 Kantone einen Überblick wahren zu können und 26 verschiedene Schutzkonzepte aufzuschalten. Es ist Aufgabe der Kantonalverbände, unser Schutzkonzept entsprechend den kantonalen Vorschriften anzupassen und ihre Mitglieder zu informieren.

Registrierungspflicht (Kontakt-Tracing)

Das Bundesgesetz sieht lediglich eine Registrierungspflicht vor, wo der 1,5-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann. Einzelne Kantone haben hierzu den Geltungsbereich der Verordnung jedoch schon deutlich verschärft.

Die Restaurant- und Cafébetreiber, müssen von den Kundinnen und Kunden die Kontaktdaten erfassen. Dies erfolgt oft handschriftlich, eher selten mit einem QR-Code. Nebst dem Namen, Handy-Nummer und E-Mail müssen auch das Geburtsdatum und die vollständige Adresse hinterlegt werden. Da die Daten digital, d.h. elektronisch an die zuständigen «Sammelstellen» übermittelt werden müssen, fällt den Betrieben viel zusätzlicher Aufwand an. Hinzu kommt, dass die Unternehmer den Kunden im Café empfehlen sollen, die SwissCovid App zu nutzen.

Mit dem Wechsel zur «besonderen Lage» ist es für die Bevölkerung und Unternehmer nicht einfacher geworden. Es scheint, dass es einfacher war einen Lockdown zu verordnen, als da nun wieder vernünftig herausrauszukommen.

Fragen und Antworten zur Maskenpflicht

Nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten, mit denen die SBC-Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der Maskenpflicht, die in einigen Kantonen eingeführt worden ist:

Muss bei der jüngst verfügten Maskenpflicht in den Läden, auch das Verkaufspersonal eine Hygienemaske tragen?
Ja /Nein, dies kann je nach Kanton der Fall sein! Können die Distanzregel eingehalten werden, gibt es keinen ersichtlichen Grund einen sogenannten «Keimbalken» zu tragen.

Kann die Distanzregel untereinander nicht eingehalten werden, ist es jedoch für den Betrieb «russisches Roulet» und kann von grösserer Tragweite sein: Wird eine Person im Verkauf positiv auf Corona getestet, werden alle, die ohne Hygienemasken in der Nähe der erkrankten Person gearbeitet haben, in Quarantäne geschickt. Dies gilt auch für die Produktion!

Das Problem ist die andere Sicht, die Sicht der Kundinnen und Kunden. Über Wochen und Monate wurde der Bevölkerung durch die Medien nur noch Angst und Schrecken eingejagt, was nicht ohne Folgen auf die Psyche ist. Wenn nun ein Kunde mit einer Hygienemaske den Laden betritt, das Verkaufspersonal aber ohne Maske hinter dem Korpus steht, kann dies für den Kunden Motivation sein, dem Betrieb den Rücken zu kehren.

Ist der Betrieb verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kunden Masken tragen?
Nein, der Betriebsinhaber muss nicht den Polizisten spielen. Vielleicht gibt es ja medizinische Gründe, weshalb der Kunde keine Maske trägt (Asthmatiker, Personen mit Angstzuständen oder einer Behinderung).

Müssen Kinder eine Maske tragen?
Nein, Kinder bis 12 Jahre sind davon befreit.

Muss der Betrieb den Kunden Masken zur Verfügung stellen?
Nein. Der Betrieb ist nicht verpflichtet, für die Kunden «Masken» bereitzustellen. Wenn der Kanton eine Maskenpflicht verfügt, muss jede einzelne Person die Masken beschaffen und dort ,wo eine Vorschrift besteht, auch tragen.

Weitere (rechtliche) Fragen und Antworten

Darf eine Person, welche in einem Staat/Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in den Ferien weilte und sich gesund fühlt, unmittelbar anschliessend nach der Rückreise die Arbeit wieder aufnehmen, wenn sie für 10 Tage zum Tragen einer Hygieneschutzmaske und das Einhalten der Distanzregeln von 1.5 Meter verpflichtet wird?

Nein: Diese Massnahmen ersetzen nicht die zwingende Quarantänepflicht.

Weiter Infos unter: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende/quarantaene-einreisende.html#1890802367.

Was passiert bei einem positiv getesteten Fall im Betrieb?
Der Kantonsarzt ist zu informieren. Er prüft eine Quarantänepflicht derjenigen, die während der Ansteckungsphase engen Kontakt mit der erkrankten Person hatten. Ein enger Kontakt wird bejaht, wenn sich jemand in der Nähe (Distanz von weniger als 1,5 Meter) während mehr als 15 Minuten und ohne Schutz (Hygienemaske oder Barriere wie Plexiglas) aufgehalten hat.

Ist eine vorübergehende Schliessung der Produktion bis die anderen Mitarbeiter einen negativen Test haben nötig?
Mitarbeitende, die keinen engen Kontakt zum Erkrankten hatten, können den Betrieb weiter aufrecht halten. Das Schutzkonzept ist konsequent einzuhalten. Ein systematisches Testen dieser Mitarbeitenden ist nicht unbedingt erforderlich. Ein negativer Test bedeutet nicht zwingend, dass keine Ansteckung erfolgt ist. (Inkubationszeit).

Wurde in Teams gearbeitet, welche nicht gleichzeitig im Einsatz sind, kann das Risiko einer gänzlichen Schliessung weitgehend reduziert oder gar ausgeschlossen werden. War dies nicht der Fall, liegt es im Ermessen des Kantonsarztes die Quarantänepflicht für weitere Personen zu verfügen.

Ist eine generelle Maskenpflicht für den Betrieb sinnvoll, um das Risiko einer Betriebsschliessung zu minimieren?
Da die Distanzregeln in den meisten Betrieben nicht immer eingehalten werden können, ist eine generelle Maskenpflicht die einzige Alternative, um infolge einer positiv getestet Person eine Betriebsschliessung zu verhindern!

Achtung! Auch ohne positiv getesteten Fall kann ein Betrieb von der Gewerbepolizei geschlossen werden, dann wenn die Distanzregeln nicht eingehalten und keine Schutzmasken getragen werden!

Als Arbeitgeber habe ich Kenntnis davon, dass ein positiv getesteter Mitarbeiter eine geheim gehaltene Beziehung zu einer meiner Verkäuferin hat, was soll ich tun?
Um keine weiteren Personen zu gefährden, (Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmenden) darf die Verkäuferin nicht mehr eingesetzt werden und muss für 10 Tage in Quarantäne

Wichtig! Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin aus eigener Entscheidung nicht einsetzen will, ist der Betrieb zur weiteren Lohnzahlung verpflichtet. (Anordnung der Kompensation von Überstunden kann eine wirtschaftlich tragbarere Lösung sein). Ordnet der Kantonsarzt die Quarantäne an, kann grundsätzlich vom Arbeitnehmerverzug (während dem keine Lohnzahlungspflicht besteht) ausgegangen werden. Jedoch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsersatzes durch die zuständige Ausgleichskasse. Der Anspruch beginnt ab Anordnung der Quarantäne und dauert maximal 10 Tage.

Wann kann eine erkrankte Person die Arbeit wieder aufnehmen?
Aus medizinischer Sicht geht man aktuell davon aus, dass die Übertragung 48 Stunden nach den letzten Symptomen unwahrscheinlich ist (Achtung: Tests können teilweise weiterhin ein positives Resultat zeigen, was aber auf nicht mehr aktive Viren zurückzuführen ist). Bei asymtomatischen, positiv getesteten kann diese Regeln nicht angewendet werden. Es empfiehlt sich, eine Stellungnahme des behandelnden Arztes von den betreffenden Mitarbeitenden einholen zu lassen.

Das Winterhalbjahr ist bekannt dafür, dass wieder mehr Personen niesen, husten oder sonst erkältet sind. Gehen sie zum Arzt, wird voraussichtlich schnell ein Corona-Test empfohlen, doch bis die Testergebnisse vorliegen dauert es 24 Std.

Muss die Person nun zu Hause bleiben oder darf sie weiterhin arbeiten?

Um keine weiteren Ansteckungen zu riskieren, sollte die Person bis zu den Testergebnissen nicht eingesetzt werden. Besteht keine Ansteckungsgefahr (was praktisch nur bei Homeoffice der Fall sein wird), kann die Arbeitsleistung weiterhin erbracht werden.

Ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet?

Ist die Person bereits arbeitsunfähig, gilt die Lohnfortzahlung wie bei einer sonstigen Krankheit. Ist die Person jedoch arbeitsfähig und arbeitswillig, besteht ein Lohnanspruch für die auf einen Arbeitstag fallende Zeit. Allenfalls können Überstunden kompensiert oder aber Ruhetage bezogen werden.

Eine Arbeitnehmerin muss ihr Kind zuhause betreuen, da die Kindertagesstätte wegen eines Corona-Falles durch die Behörde geschlossen wurde. Muss der Arbeitgeber den Lohn für diese Zeit entrichten?
Kann die Betreuung des Kindes nicht anderweitig organisiert werden (Partner, sonstige Verwandte) hat der Arbeitgeber während maximal 3 Tagen den Lohn zu entrichten.

Ist danach die Betreuung weiterhin nicht sichergestellt, kann die Arbeitnehmerin einen Erwerbsersatz bei der Ausgleichskasse beantragen. Taggelder werden erst nach Ablauf der Karenzfrist von 3 Tagen (während denen der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen hat) entrichtet.

Wer muss die Entschädigung auf Erwerbsersatz beantragen?
Grundsätzlich ist es Sache der Arbeitnehmenden den Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsersatzes bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beantragen. Hat der Arbeitgeber den Lohn bezahlt, kann er die Entschädigung des Erwerbsersatzes für den betreffenden Arbeitnehmenden beanspruchen.

Achtung: Sofern der Lohn – trotz fehlendem Anspruch bezahlt wird – sollte die Arbeitgeberin einen schriftlichen Vorbehalt anbringen, dass die Zahlung unpräjudiziell erfolgt und der Arbeitnehmer die Rückerstattung schuldet für den Fall, dass die Ausgleichskasse die Auszahlung eines Erwerbsersatzes ablehnt.

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