Die Schweizer Bäcker-Confiseure begrüssen die weitere Öffnung der Wirtschaft und Gesellschaft. Das für Wirtschaft und Gesellschaft schädlichste Szenario, ein Rückfall in den Lockdown, muss nun unter allen Umständen vermieden werden.

Nur so vermag sich die Schweizer Wirtschaft im zweiten Halbjahr wieder einer gewissen Normalität anzunähern. Die Distanzregeln, Handhygiene, situatives Maskentragen und Informieren der Kontakte von Angesteckten sind Massnahmen, die eine zweite Corona-Welle verhindern sollen. Die Wir­tschaft muss vor zusätzlichen Belastungen − namentlich der Erhöhung von Lohnnebenkosten im Rahmen der Sanierung der Sozialversicherungen − geschützt werden.
Die Bundesräte haben am 27. Mai mehrmals von der «neuen Normalität» gesprochen. So positiv die Neuigkeiten für das soziale Leben und die Unternehmen in diesem Bereich sind, von Normalität kann keine Rede sein. Wer von «neuer Normalität» redet, verkennt entweder die todernste Lage für die Wirtschaft oder kündigt aus ideologischer Warte neue Zeiten an. Für viele ist die Situation nach wie vor todernst: Betriebe kämpfen um ihr Überleben oder sind schon untergegangen, Menschen sind in Kurzarbeit oder bereits arbeitslos. Es gilt nun dafür zu sorgen, dass jetzt nicht eine vom Virus herbeigeführte Krise der Freiheit und der freien Marktwirtschaft bevorsteht.

Der Bundesrat beendet die «ausserordentliche Lage» am 19. Juni – die «besondere Lage» dauert an.
Davor sind Versammlungen mit bis zu 30 Personen ab 30. Mai erlaubt. Veranstaltungen bis zu 300 Personen sind ab 6. Juni wieder zugelassen, dazu gehören etwa Familienfeste, Konzerte, Kinobesuche, aber auch politische und zivilgesellschaftliche Anlässe.

In Cafés und Restaurants wird ab 6. Juni die Beschränkung der Gruppengrösse auf vier Personen aufgehoben.
Die Betriebe sollen die Nachverfolgung von Kontakten sicherstellen, bei Gruppen von mehr als vier Personen sind sie verpflichtet, die Kontaktdaten mindestens eines Gastes pro Tisch aufzunehmen. Die Konsumation erfolgt weiterhin ausschliesslich sitzend. Konkret heisst das für unsere Branche: Die Registrierung von Namen und Telefonnummern der Gäste in Restaurants/Cafés ist bei bis zu vier Personen weiterhin freiwillig.
Bäckerei- und Confiserie-Betriebe, welche z.B. für ein Hochzeitsfest ein Catering anbieten (max. 300 Personen), machen die Gäste an den Buffets mit einem Hinweis auf die Bedeutung der Hygiene- und Distanzregeln aufmerksam. Stehtische für die Gäste beim Apéro können in geschlossenen Gesellschaften verantwortet werden, da der Gastgeber die Geladenen persönlich kennt. Die Kontaktdaten müssen in diesem Fall zwingend erfasst sein.

Schutzkonzepte werden leicht angepasst
Die Schutzkonzepte von Gastronomie, Bäckerei-Confiserie/Café und des Bundes auf der ASA-Plattform werden aufgrund der vom Bundesrat am vergangenen Mittwoch präsentierten neuen Ausgangslage angepasst. Es handelt sich um eine geringfügige Änderung, die wir bis Anfang nächster Woche vornehmen und aufschalten werden.

Contact Tracing oder Abstand
Bedingung für die Lockerung ist laut dem Bundesrat, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind. Die Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden. Können die Distanzregeln nicht befolgt werden, muss die Nachverfolgung enger Personenkontakte (Contact Tracing) sichergestellt sein, etwa mit Präsenzlisten.

Einkaufstourismus
Ab 6. Juli kann man voraussichtlich wieder im ganzen Schengenraum reisen, vorausgesetzt, die epidemische Lage lässt es zu. Die Grenzkontrollen zwischen Deutschland, Österreich und Frankreich sollen wie angekündigt schon am 15. Juni fallen. Das heisst auch: Wir müssen damit rechnen, dass ab diesem Zeitpunkt der Einkaufstourismus wieder zunehmen wird.

Aktion «Lokal einkaufen»
Es ist deshalb gerade jetzt wichtig, an der Plakat- und Social-Media-Aktion des SBC «Lokal einkaufen» mitzumachen. Nutzen Sie diese Zeitspanne, um für die regionalen Produkte und Geschäfte zu werben.

Anpassungen Kurzarbeitsentschädigung

Der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungentfällt per Ende Mai 2020 für:

mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner/innen des Arbeitgebers;

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Gesellschafter, finanziell am Betrieb Beteiligte oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums) sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner/innen;

Lernende.

Genannte Personen sind ab Juni 2020 weder unter den anspruchsberechtigten noch unter den betroffenen Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Die Sozialpartner machen hier weiter Druck, um eine Verlängerung vor allem bei den Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zu erreichen. Wir möchten an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass es hier allenfalls erneut eine Anpassung geben könnte.

Zudem gilt ab Juni 2020 wieder die Voranmeldefrist von 10 Tagen. Diese haben Unternehmen zu beachten, denen nicht bereits Kurzarbeit bewilligt wurde.
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Pro memoria: Der Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende entfällt nach dem 16. Mai 2020.

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Zusätzliche Lasten hätten fatale Folgen