In den kommenden Sommerferienwochen sind sogenannte Sackgeldjobs bei minderjährigen, schulpflichtigen Jugendlichen wieder hoch im Kurs. Die Schülerinnen und Schüler können sich beispielsweise mit dem Lohn ihr Velo verdienen, gleichzeitig aber auch Einblick in die Bäckerei-Confiseriebranche gewinnen, was die spätere Berufswahl beeinflusst.

Unter den Mindestlöhnen gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) – derzeit 3435 CHF pro Monat bzw. CHF 18.85 pro Stunde – liegende Gehälter / Einkünfte von Sackgeldjobbenden sind der pkbc Gehälter / Einkünfte von Sackgeldjobbenden sind der pkbc mittels des Formulars (Download: pkbc.ch) spätestens bei Stellenantritt zu melden. Eine Bewilligung der pkbc ist nicht erforderlich.

Folgende Grundsätze gilt es zu beachten:

Schülerinnen und Schüler, die jünger als 13 Jahre alt sind, dürfen nicht beschäftigt werden.

Schülerinnen und Schüler zwischen 13 und 15 Jahren dürfen nur leichte Arbeiten verrichten.

Schülerinnen und Schüler von 13 bis 15 können höchstens während 3 Stunden / Tag, maximal 9 Stunden / Woche beschäftigt werden. Während der Ferien oder der Berufswahlpraktika sind maximal 8 Stunden / Tag, bzw. 40 Stunden / Woche zwischen 6 und 18 Uhr für die Dauer der halben Ferien zulässig.

Ab 15 Jahren darf die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen nicht länger sein als diejenige der anderen Arbeitnehmenden und 9 Stunden / Tag nicht überschreiten.

Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Minderjährige grundsätzlich verboten (Ausnahme bilden die Lernenden).

Bis 16 Jahre ist die Beschäftigung bis maximal 20 Uhr, ab 16 bis maximal 22 Uhr bewilligungsfrei zulässig.

Die tägliche Ruhezeit muss mindesten 12 Stunden am Stück betragen.
Die Ferien sind mit einem separat ausgewiesenen Zuschlag von 10,64 % zu entschädigen.

Die AHV-Pflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Bei geringfügigen Löhnen (derzeit bis zu 2300 CHF / Jahr) ist die AHV nur auf Verlangen abzurechnen.

Die Berufsunfallversicherung durch den Arbeitgeber ist unabhängig vom Lohn zwingend. Zudem ist die Nichtberufsunfallversicherung bei einem Pensum ab 8 Stunden / Woche obligatorisch. Bei einem Pensum von weniger als 8 Stunden / Woche besteht keine Nichtberufsunfallversicherung. Für den / die Schüler/in ist der Zusatz für die Unfalldeckung durch die Krankenkasse nicht zu sistieren.

Sämtliche Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und im Besonderen der Jugendschutzverordnung sind zwingend einzuhalten.

Auf der Webseite der pkbc kann das Formular mit entsprechender Begleitinformation heruntergeladen werden: pkbc.ch

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