Am 5. Januar 2022 hat das Bundesgericht entschieden, dass die konkrete Versicherung für den Ertragsausfall eines Gastrounternehmens wegen der Corona-Pandemie nicht aufkommen muss.

Im vorliegenden Fall hat ein Gastronom eine «Geschäftsversicherung KMU» abgeschlossen, welche unter anderem Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge einer Epidemie umfasst. In den Zusatzbedingungen des Versicherungsvertrages sind Schäden im Zusammenhang mit gravierenden Pandemien jedoch von der Versicherungsdeckung ausgenommen worden. Nach Ansicht des Bundesgerichts war die konkrete Regelung in den Zusatzbedingungen klar und dahingehend zu verstehen, dass Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge der Corona-Pandemie nicht versichert und vom Gastrounternehmen zu tragen sind.

Betrachtung im Einzelfall

Auch wenn das Urteil des Bundesgerichts weitreichende Folgen haben wird, bedeutet der Entscheid nicht, dass in jedem Fall die Deckung von Ertragsausfällen wegen der Corona-Pandemie durch die Versicherung ausgeschlossen ist. Es ist jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob eine Versicherungsdeckung und infolgedessen ein Anspruch besteht. Sollen Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden, gilt es zudem die spezielle Verjährungsfrist von zwei Jahren zu beachten, welche zum Teil bereits im März 2022 ablaufen dürfte.

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