Im «panissimo» vom 24. März 2021 wurde bereits berichtet, dass das vereinfachte Verfahren für Kurz­arbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzzeit um drei Monate, d. h. bis am 30. Juni 2021, verlängert wurden.

Zusätzlich gilt es bezüglich der Bewilligung und der Bewilligungsdauer für Kurzarbeit folgende Änderungen zu beachten:

  1. Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit wird rückwirkend seit 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 aufgehoben. Achtung: Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen bleibt weiterhin eine Voranmeldung. Das Formular Voranmeldung muss künftig spätestens am Tag, an dem Kurzarbeit eingeführt werden soll (Beginn der Kurzarbeit), bei der kantonalen Amtsstelle eintreffen. (Hinweis: Die im neuen Voranmeldeformular vom 19. März 2021 noch vermerkte Voranmeldefrist ist unbeachtlich.)
  2. Die KAE wird (für bestehende Bewilligungen ab 1. September 2020 und für später erteilte Bewilligung auch rückwirkend auf dem 1. September 2020) für mehr als drei Monate, maximal für sechs Monate bis längstens 31. Dezember 2021 bewilligt.
  3. Betriebe, die von den seit 18. Dezember 2020 (oder später) beschlossenen behördlichen Massnahmen betroffen sind, können nachträglich die Voranmeldung für Kurzarbeit rückwirkend seit Inkrafttreten der entsprechenden behördlichen Massnahmen beantragen. Eine vorbestehende Bewilligung wird nicht vorausgesetzt.

Will ein Betrieb aufgrund der obigen Änderungen weitergehende KAE fordern, muss

  1. eine Anpassung der bestehenden Bewilligung mit dem eigens dafür vorgesehenen Formular «Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit» bei der kantonalen Amtsstelle beantragt werden. Liegt noch keine Bewilligung vor (vgl. Änderung 3.), muss eine neue Voranmeldung mit dem üblichen Voranmeldeformular «Covid-19 Voranmeldung von Kurzarbeit» beantragt werden.
  2. Zusätzlich muss die KAE mittels üblichem Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» mit den gesamten, nochmals vollumfänglich für den ganzen Monat aufgeführten Ausfallstunden bei der Arbeitslosenkasse erneut abgerechnet werden.


Achtung: Beides (Anpassung der bestehenden Bewilligung bzw. Voranmeldung sowie die neue Abrechnung) müssen bis am 30. April 2021 eingereicht werden (zwecks Beweis der Fristwahrung per Einschreiben einreichen!).

Sämtliche Formulare sind abrufbar auf www.arbeit.swiss. Bei Fragen steht Ihnen unser Rechtsdienst gerne zur Verfügung.

Das Merkblatt zur Kurzarbeit im Intranet wurde entsprechend angepasst.

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