Das Transparenzregistergesetz ist ab 1. Oktober in Kraft. In seinem Beitrag zeigt Markus Koster, Geschäftsführer der SBC Treuhand AG, auf, für welche Mitglieder des Schweizerischen Bäcker-Confiseurmeister-Verbandes Handlungsbedarf besteht und was konkret zu beachten ist.

Wer steckt eigentlich hinter einem Unternehmen? Diese Frage war für Behörden bisher oft schwer zu beantworten. Genau hier setzt das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) an, das am 1. Oktober in Kraft trat. Hintergrund ist internationaler Druck: Die FATF, das globale Gremium gegen Geldwäscherei, verlangt seit Jahren ein zentrales Register der wirtschaftlich berechtigten Personen. Die Schweiz zieht nun nach, was viele europäische Länder längst kennen.

Was bedeutet das konkret?
Ab Inkrafttreten müssen praktisch alle Aktiengesellschaften und GmbH ermitteln, dokumentieren und einem neuen, nicht öffentlichen Register des Bundes melden, welche natürlichen Personen letztlich hinter ihnen stehen. Als wirtschaftlich berechtigt gilt dabei grundsätzlich, wer mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält oder das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert, etwa durch einVetorecht bei wichtigen Entscheiden

Das betrifft auch zahlreiche Betriebe aus unserer Branche: Ob Bäckerei-Confiserie mit anstehender Nachfolgeregelung, Familien-AG mit mehreren Geschwistern als Aktionäre oder ein Betrieb mit stiller Beteiligung – sobald eine AG oder GmbH im Spiel ist, gilt grundsätzlich eine Meldepflicht.

Werden die Daten veröffentlicht?
Eine berechtigte Sorge vieler Inhaberfamilien. Die Antwort ist Nein. Das Transparenzregister ist nicht öffentlich einsehbar. Zugriff erhalten ausschliesslich bestimmte Behörden sowie Finanzintermediäre wie Banken im Rahmen ihrer eigenen gesetzlichen Sorgfaltspflichten – nicht Konkurrenten, Lieferanten oder die Öffentlichkeit.

Wer trägt die Verantwortung?
Verantwortlich für eine korrekte und fristgerechte Meldung ist das oberste Organ des Unternehmens: bei der AG das Verwaltungsratspräsidium, bei der GmbH die Geschäftsführung. Diese Pflicht lässt sich nicht einfach delegieren, sie bleibt beim Unternehmen selbst – auch wenn die praktische Umsetzung an einen Treuhänder übertragen werden kann.

Welche Fristen gelten?
Für die Erstmeldung gelten gestaffelte Übergangsfristen nach Rechtsform und Revisionsart. Sie beginnen Anfang 2027 und reichen je nach Betrieb bis Herbst 2028. Wer diese Fristen verpasst, riskiert Sanktionen.

Warum sich frühzeitiges Handeln lohnt
Auch wenn die Fristen grosszügig wirken: Die Zeit sollte jetzt schon genutzt werden. Für die Meldung braucht es zunächst einen persönlichen Zugang zur Bundesplattform EasyGov. Und gerade bei verschachtelten Beteiligungsstrukturen – mehrere Generationen, stille Beteiligungen, Nachfolgeregelungen – kann die Abklärung, wer tatsächlich wirtschaftlich berechtigt ist, einige Zeit in Anspruch nehmen. Zudem endet die Sache mit der Erstmeldung nicht: Aktuelle Anpassungen müssen danach innert 30 Tagen nachgemeldet werden – etwa, wenn eine eintragungspflichtige Aktionärin oder ein Aktionär umzieht.

Praxisnah begleitet
Als Partnerin vieler Betriebe aus der Bäcker-Confiseur-Branche kennt die SBC Treuhand AG die typischen Beteiligungsstrukturen ihrer Kundschaft und begleitet sie durch diesen Prozess.

Markus Koster,
Geschäftsführer SBC Treuhand AG
Foto: zvg

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