Ab dem 1. September entfällt bei der Kurzarbeitsentschädigung die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System.

Der Bundesrat hat die Änderung und Verlängerung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Die Verordnung regelt jetzt noch

die Verlängerung der Rahmenfristen von Versicherten;

die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall über 85 % zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 im Rahmen der Kurzarbeit;

den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und -berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind;

das summarische Verfahren bei Kurzarbeit.

Die Änderungen treten am 1. September in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Ent­lastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung. Das summarische und vereinfachte Verfahren zur Kurzarbeitsentschädigung wird über den 31. August hinaus bis Ende Dezember 2020 verlängert. Die Voranmeldefrist von zehn Tagen gilt wieder. Soll Kurzarbeitsentschädigung ab 1. September beantragt werden, muss die Vor­anmeldung bis 21. August 2020 erfolgt sein. Auf sämtlichen Verfügungen ist aufgeführt, an welchem Datum die Bewilligung in Kraft tritt. Ein Unternehmen muss eine neue Voranmeldung einreichen, wenn dieses Datum vor dem 1. Juni 2020 liegt und die Firma per 1. September weiterhin Kurz­arbeitsentschädigung abrechnen möchte.

Zudem gilt ab 1. September wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von drei Monaten. Bewilligungen, die zu diesem Zeitpunkt älter als drei Monate sind, verlieren ihre Gültigkeit. Ab dem 1. September gilt neu eine Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 18 Monaten (statt 12 Monaten).

In Kürze

Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von drei Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als drei Monate sind. Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen.

Ab dem 1. September 2020 gilt neu eine Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 18 Monaten (statt 12 Monaten).

Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis 31. Dezember 2020.

Weitere Informationen:
www.arbeit.swiss

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