Im Offenverkauf, bei den handwerklich hergestellten Produkten sowie im Online-Handel gibt es für die Bäckerei-Confiserie-Branche Neuerungen, die es zu beachten gilt.

Welche Produkte sind von der obligatorischen Nährwertdeklaration befreit? Die Antwort von Benjamin Horand, Leiter Fachstelle QS und ASA, und vieles mehr in diesem Beitrag.

Mitte Oktober hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) drei Informationsschreiben veröffentlicht, welche unsere gewerbliche Produktion tangieren. Der Schweizerische Bäcker-Confiseurmeister-Verband (SBC) verweist aufs Kapitel Verkauf in der GVP-Leitlinie, worin die Pflichtangeben für die Deklaration von Lebensmitteln behandelt werden.

Reduzierte Deklaration

Nur für Produkte, die innert 24 Stunden verkauft werden, kann eine reduzierte Deklaration für Offenverkauf angewendet werden.
Mit dem revidierten Lebensmittelrecht wurde die Nährwertdeklaration ab Mai 2017 verpflichtend. Davon ausgenommen sind Lebensmittel, welche offen in den Verkauf gebracht werden. In der Kategorie Offenverkauf werden auch Lebensmittel eingeteilt, die nur im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe verpackt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft und Veterinärwesen hat nun im Schreiben von Mitte Oktober (2019/3.2) einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden definiert, für welchen die unmittelbare Abgabe geltend gemacht werden kann.
Darin wird das Beispiel eines Fertigsalates angeführt: Eine Portion Salat aus dem Take-away wird typischerweise nur für die unmittelbare Abgabe an Konsumierende verpackt. Anders ein gewaschener und unter Schutzatmosphäre verpackter Salat beim Grossverteiler. Die Konservierung in der Verpackung ist ein deutlicher Hinweis dafür, dass dieses Produkt nicht nur während den folgenden 24 Stunden abgesetzt werden soll. Verpackte Produkte, welche nicht innert 24 Stunden verkauft werden, sind als vorverpackte Produkte zu sehen und müssen eine vollständige Deklaration tragen.

Lokal und handwerklich

Lebensmittel, die lokal und handwerklich hergestellt und innerhalb von einem Radius von 50 km verkauft werden sowie keinen Zwischenhandel haben, sind von der obligatorischen Nährwertdeklaration befreit, hält das BLV in seinem Schreiben von Mitte Oktober (2019/4.1) fest.

Vegetarisch und vegan

«Ich bin keine Wurst» ist nicht mehr zulässig. Das dritte BLW-Schreiben vom 2. 7. 2020 (2020/3.1) präzisiert die Kennzeichnung von vegetarischen und veganen Lebensmitteln. Zukünftig ist die Negativ­auslobung bei diesen Produkten nicht mehr zugelassen.

Deklaration im Offenverkauf

Über offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel muss grundsätzlich in gleicher Weise informiert werden, wie über vorverpackte Lebensmittel. Allerdings kann bei einzelnen Angaben auf die schriftliche Form verzichtet werden, wenn anderweitig informiert werden kann (z. B. mündliche Auskünfte). Mündliche Informationen müssen innert fünf Minuten vorliegen. In jedem Fall schriftlich zu informieren ist über die Herkunft des Fleisches, über allfällige Anwendung gentechnischer oder deklarationspflichtiger Technologien sowie über Angaben gemäss der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung. Mündliche Informationen zu Allergenen sind nur zulässig, wenn mit Aushang über die Möglichkeit der mündlichen Auskunft informiert wird.

Fernabsatz (Online-Handel)

Der Verband der Schweizer Kantons­chemiker hat im Oktober in einer Medienmitteilung die lückenhafte Information zu Lebensmitteln im Onlinehandel bemängelt. Bei fast 80 % der Online-Shops waren die Angaben mangelhaft oder sie fehlten gänzlich. Besonders häufig mangelte es an Informationen zu Allergenen oder zu verwendeten Zutaten.
Bei einem Einkauf via Online-Shop müssen den Konsumentinnen und Konsumenten die gleichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche bei vorverpackten Lebensmitteln aufgedruckt werden oder über welche beim Einkauf im Laden auch mündlich gegeben werden müssen. Werden die Informationen im Online-Shop nicht kommuniziert, müssen diese jederzeit, unmittelbar und kostenlos über alternative Kanäle verfügbar sein (z. B. Telefon-Hotline oder Chat). Die Informationen müssen vollständig und vor dem Kaufentscheid bzw. vor dem Bezahlvorgang vorhanden sein.

BLV Informationsschreiben: bit.ly/BLV-Infoschreiben
MM Kant. Chemiker: bit.ly/MMOnlinehandel

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