Für Lernende, welche die Lehre oder die Zusatzlehre im Sommer 2025 (oder später) beginnen, gilt es die Lernendenvereinbarung zu beachten. Die Lernendenvereinbarung ist für genannte Lernende zwingend; für Lernende, die im Sommer 2025 in das 2. oder weitere Lehrjahr kommen, ist die Lernendenvereinbarung demgegenüber nicht zwingend, sondern freiwillig anwendbar.

Bei zwingender Anwendbarkeit der Lernendenvereinbarung sind deren Bestimmungen als Minimum zu beachten. Die betroffenen Lernenden haben ab Lehrbeginn ebenfalls Vollzugskostenbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2.00 zu entrichten; im Gegenzug profitieren sie von Subventionen und den Vorzügen der Lernendenvereinbarung.

Sofern erforderlich kann/muss der Lehrvertrag geändert werden. 
Ein Vorschlag Änderung des Lehrvertrages finden SBC-Mitglieder im Intranet…»

Harisa Reiz

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