Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 17. November 2021 festgehalten, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn auch ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen ist. Für die Periode ab Januar 2022 wird diesem Umstand mit neuen Abrechnungsformularen Rechnung getragen.

Für die Abrechnung der Monate ab Januar 2022 sind daher die neuen Formulare zu verwenden.

Wie mit den unberechtigten Kürzungen der Vergangenheit in den Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 verfahren wird, ist weiterhin offen. Da eine unaufgeforderte Zahlung von Amtes wegen ungewiss bleibt, empfiehlt der SBC den Betrieben vorsorglich ein Revisions-/Wiedererwägungsgesuch einzureichen. Seinen Mitgliedern stellt der SBC Vorlagen auf dem Intranet zur Verfügung. Für weitere Fragen können sich Mitglieder an den Rechtsdienst des SBC wenden.

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