Am 26. Februar 2021 hat das Kantonsgericht Luzern entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten summarischen Verfahren bei im Monatslohn Angestellten gegen Art. 34 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) verstösst.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat als Aufsichtsbehörde ein grosses Interesse an diesem Entscheid, welcher auch enorme finanzielle Auswirkungen haben könnte, müssten nachträglich noch zusätzliche Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet werden. Angesichts des finanziellen Ausmasses, welches diese Rechtsfrage beinhaltet, hat das SECO bereits bestätigt, dass es entgegen dem kantonalen Urteil an seinen bisherigen Weisungen festhält und Beschwerde eingereicht hat, weshalb eine endgültige rechtliche Überprüfung durch das Bundesgericht nötig wird.

Betroffen sind nur die Auszahlungen der Kurzarbeitsentschädigung seit Einführung des covidbedingten summarischen Verfahrens, welches am 20. März 2020 in Kraft getreten ist und vorerst bis Juni 2021 verlängert wurde. Erfasst werden somit Kurzarbeitsentschädigungen, welche ab März 2020 bezahlt wurden und während der gesamten Laufzeit des summarischen Verfahrens bezahlt werden. Da erst gegen Ende Jahr 2021 mit dem Vorliegen des Bundesgerichtsurteils gerechnet werden kann, müssen betroffene Unternehmen jetzt handeln, damit sie im Falle eines Urteils zu ihren Gunsten keinen Rechtsverlust erleiden.

Dokumente zur Kurzarbeit im Intranet…»

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