Versperrte Durchgänge und Zugänge zu Löschposten sowie schlecht sichtbare Fluchtweg-Kennzeichnung kommen in unserer Branche auffällig oft vor.

Es gehört zur Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten der Betriebe (SiBe), regelmässig kritisch zu prüfen, ob die Punkte in der ASA-Checkliste «Alles auf einen Blick» (Kapitel 8.1.03 der ASA-Branchenlösung) erfüllt sind.

Die Kennzeichnung der Fluchtwege und Ausgänge hat so zu erfolgen, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist. Im Ereignisfall führt meistens nicht das Feuer dazu, dass Menschen zu Schaden kommen, sondern der Rauch. Gut sichtbare Rettungszeichen, idealerweise mit Hilfsmitteln beleuchtet oder nachleuchtend, leiten sicher zum Ausgang.

Darauf achte ich als Sicherheitsbeauftragter:

– Es werden nur nachleuchtende Rettungszeichen beschafft, welche die Mindestanforderungen nach DIN 67510 erfüllen.

– Die Rettungszeichen sind jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht, dies auch in Kälteräumen.

– Rettungszeichen sind vorzugsweise aus Aluminium, sie sind im Ereignisfall widerstandsfähiger als solche aus Kunststoff.

– Dort, wo sinnvoll (z. B. in Produktions- und Lagerräumen im UG) sind Notleuchten, Taschenlampen mit Dynamo oder Leuchtstäbe* intakt und griffbereit.

– Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung erfolgt eine künstliche Beleuchtung der Rettungszeichen, eventuell sind bauliche Massnahmen erforderlich.

– Bei räumlichen Veränderungen werden irreführende Rettungszeichen entfernt.

– Bei Unsicherheiten wird eine Fachperson beigezogen (Feuerwehr / Brandschutzexperte usw.).

  • Leuchtstäbe enthalten zwei Flüssigkeiten, die sich beim Knicken des Stabs vermischen; dadurch entsteht eine starke Leuchtkraft, die bis zu zwölf Stunden anhält.

Nachtarbeit in der Spedition

In vielen Schweizer Backstuben gehen spät am Abend oder früh am Morgen die Lichter an. Damit startet die Produktion, welche sicherstellen muss, dass die Verkaufsgeschäfte / Filialen sowie die Kunden rechtzeitig mit den Produkten beliefert werden können.

Sonderbewilligung einholen

Die Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- und Traiteurartikeln ist das Eine. Doch die Produkte müssen entsprechend den Bestellungen durch Mitarbeitende für die Aus­lieferung bereitgestellt werden. Diese Arbeit geschieht in der Praxis oft durch Angestellte der Spedition, die bereits ab 5 Uhr oder früher die Arbeit aufnehmen. Sofern das Rüsten der Lieferungen nicht mehr vom Produktionspersonal verrichtet wird, benötigen die Betriebe für diese Mitarbeitenden eine Sonderbewilligung für Nachtarbeit, die beim zuständigen Amt einzuholen ist.

Jugendschutz beachten

In der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz wird unter Artikel 27 unmissverständlich festgehalten, dass nur die mit der Herstellung von Produkten beschäftigten Personen von der Bewilligungspflicht für Nachtarbeit in einem bestimmten Umfang befreit sind.

In diesem Zusammenhang gilt es auch die Sonderbestimmungen zum Jugendschutz zu beachten, die bezüglich der Nachtarbeit Einschränkungen vorsieht (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz).

Keine Überraschungen

Damit für den Arbeitgeber bei Kontrollen keine Überraschungen entstehen, gilt es für alle Mitarbeitenden, die nicht mit der Herstellung von Produkten beschäftigt sind und die Arbeit vor 5 Uhr bzw. 6 Uhr aufnehmen, eine Bewilligung für Nachtarbeit beim zuständigen Amt einzuholen.

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