Nachdem der Bundesrat eine Änderung des Covid-19-Gesetzes und eine Erhöhung der Finanzmittel für Härtefälle einleitete, sind die Räte nach langen und intensiven Ausmarchungen in den grossen Zügen dem bundesrätlichen Entwurf gefolgt. Für die Branche insbesondere relevant ist die Ausgestaltung der Härtefallregelung.

Nach einer breiten Diskussion mit zahlreichen Vorschlägen zur Verbesserung resultiert eine solide Grundlage, die aber den Detailbestimmungen viel Spielraum lässt. Entscheidend wird daher die Ausgestaltung der Härtefallverordnung sein, in welcher die Maximalbeiträge erhöht werden müssen.

Zeitweise sah es so aus, als ob die Hilfen viel höher ausfallen und zusätzliche Hilfsgefässe beschlossen werden könnten. Der Nationalrat wollte insgesamt gegen 20 Milliarden Franken sprechen. Es wäre dann mehr um eine Umsatzentschädigung gegangen – und nicht «bloss» um Härtefallgelder, die insbesondere die anfallenden Fixkosten decken sollen. So wollte der Nationalrat Firmen ab 30 Prozent Umsatzausfall entschädigen. Dies ist nun nicht der Fall. Auch eine Fristerstreckung bei Mietzinszahlungen ist durchgefallen

Es ging beim Parlamentsentscheid nicht nur ums Geld, sondern die Zurückhaltung hatte noch einen anderen Grund: Die Kantone sind für die Umsetzung der Hilfen zuständig. Sie haben ihre eigenen Härtefallgesetze. Gewisse Regelungen, die im Parlament angedacht wurden, hätten dazu geführt, dass die Kantone ihre Gesetze hätten anpassen müssen. Dies hätte die Auszahlungen, auf die einige Firmen dringend angewiesen sind, möglicherweise deutlich verzögert.

Wer genau erhält Hilfe?

Zuerst gilt: Grundsätzlich ändert sich die Definition des Härtefalles nicht. Firmen, die 40 Prozent Umsatzeinbusse hatten, ebenso jene Betriebe, die seit November 2020 zwangsgeschlossen worden sind, gelten als Härtefälle im Sinne des Bundesrechts. Die Voraussetzungen und die Eckwerte für die ausbezahlten Hilfsgelder sind aber nicht in allen Kantonen gleich. Auf Bundesebene wurde die Beschränkung der Hilfen für grosse Firmen von 750 000 Franken aufgehoben. À-fonds-perdu-Beiträge von 5Mio.Franken und mehr sind nun möglich. Wer mehr als 5 Mio. Franken erhält, muss aber als Eigentümer auch selbst Geld in das Unternehmen einwerfen.

Welche Änderungen wird es geben?

Grosse Firmen können zusätzliche Hilfsgelder erhalten, wenn ihr Umsatzausfall über 70 Prozent liegt.

Selbstständige mit Umsatzeinbussen erhalten künftig bereits ab 30 Prozent Einbusse Erwerbsersatzzahlungen. Bisher lag die Schwelle bei 40 Prozent.

Bei tiefen Löhnen zahlt der Bund bei Kurzarbeit weiterhin 100 Prozent des Lohnes und nicht 80 Prozent. Dieser Passus wird bis Juni verlängert.

Bisher erhielten nur Firmen, die vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind, Hilfsgelder. Nun liegt das Stichdatum beim 1. Oktober 2020.

Wo liegen die Hürden?

Nicht in allen Kantonen geht es gleich schnell vorwärts mit den Härtefallgeldern. Und nicht alle Kantone haben dieselben Regeln. «Wir sind daran, dies einigermassen zu standardisieren», sagte Bundesrat Ueli Maurer. Bis Ende März müssten die wesentlichen Pendenzen abgearbeitet sein. Auf Bundesebene, gerade für Regelungen bei grösseren Unternehmen, müssen zudem noch Bestimmungen in der Verordnung angepasst werden. Dies dürfte noch rund zwei Wochen dauern.

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