Mit dem Verordnungspaket Stretto IV wurden per 01. Februar 2024 neue Regeln eingeführt: Die obligatorische schriftliche Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf steht dabei im Fokus. Ende Januar 2025 endet die Übergangsfrist – jetzt ist die Zeit, die Informationen im Geschäft zu überprüfen.
Die Revision hatte sich unter anderem das Ziel gesetzt, dass Konsumierende im Offenverkauf die gleiche Information zum Produktionsland erhalten, wie wenn vorverpackte Brote oder Feinbackwaren gekauft werden. Dauerbackwaren befinden sich nicht im Geltungsbereich der Änderung. Bei deren Verkauf muss weiterhin auf Nachfrage mündlich zum Produktionsland informiert werden.
Stretto IV
Stretto IV hatte Änderungen in insgesamt 25 Verordnungen zur Folge. Der SBC hat für die in unserer Branche relevanten Artikel eine Interpretationshilfe auf dem GVP-Portal veröffentlicht. Für alle Änderungen gilt die Übergangsfrist bis Ende Januar 2025.
GVP-Portal
Entscheidungsbaum
Für die Kommunikation des Produktionslandes stehen drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Bis zum Ende der Übergangsfrist (bis 31. Januar 2025) sollte für jedes Produkt ein passender Modus identifiziert und die Angabe zum Produktionsland entsprechend aktualisiert werden. Der SBC hat für seine Mitglieder einen Entscheidungsbaum ausgearbeitet, der auf dem GVP-Portal (Rubrik Service) aufgeschaltet ist . Bei Fragen können sich die Mitglieder an die Fachstelle ASA & QM (Benjamin Horand) wenden. Die Deklaration kann via Aushang über das gesamte Sortiment oder individuell auf den Preisaufstellern vorgenommen werden.
Möglichkeit 1: Angabe des Produktionslandes auf Basis des schweizerischen Rechts
Entscheidend ist nur das Land, wo die Zutaten vermischt und wesentlich verarbeitet wurden. Die Herkunft der einzelnen Zutaten ist nicht relevant. Reines Ausbacken eines importierten Teiglings gilt nicht als wesentliche Verarbeitung und führt nicht zu einer Änderung des Produktionslandes. Bei der Deklaration ist zu beachten, dass effektiv ein Land kommuniziert wird. Der SBC hat für seine Mitglieder eine Vorlage für die Deklaration am Ladeneingang oder auf der Theke erarbeitet, welche im GVP-Portal (Rubrik Service) abgelegt ist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat auf seiner Website zudem eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen zur neuen Deklarationspflicht veröffentlicht:
bit.ly/fragen-offenverkauf-blv .
Möglichkeit 2: Swissness – Verwendung des Schweizerkreuzes
Wird in der Schweiz produziert und stammt zusätzlich ein Grossteil der verwendeten Zutaten aus der Schweiz, kann geprüft werden, ob der minimale Anteil schweizerischer Zutaten in der Rezeptur enthalten ist. Für jede Zutat wird der Selbstversorgungsgrad geprüft und über eine Berechnung sichergestellt, dass der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe in der Rezeptur enthalten ist. Die Auslobung des Produktionslandes erfolgt mittels Schweizerkreuz, das zum Beispiel auf Preisschildern platziert wird (Symbol nicht als Wappen dargestellt). Änderungen der Verfügbarkeit von Rohstoffen, zum Beispiel durch Verknappung oder saisonale Schwankungen, müssen in der produktspezifischen Berechnung berücksichtigt und kompensiert werden. Zur Umsetzung muss bei jeder Partie der Anteil schweizerischer Rohstoffe bekannt sein. Mit der Verwendung des Schweizerkreuzes geht ein erheblicher administrativer Aufwand einher.
Möglichkeit 3: Verwendung der Marken Schweizer Brot und/oder Schweizer Feinbackwaren
Zusätzlich zur vorherigen Stufe müssen die zur Erreichung der Swissness-Berechnung relevanten Getreideanteile mindestens die Anforderungen von Suisse Garantie erfüllen. Nebst den Vorgaben zur Swissness muss auch das Reglement des Vereins Schweizer Brot eingehalten werden. Dieses ist unter bit.ly/vorgaben-chbrot einsehbar. Falls die Rezepturen die Anforderungen erfüllen, kann die Verwendung des Logos beim Verein Schweizer Brot beantragt werden.
Benjamin Horand
Leiter Fachstelle Qualitätssicherung und Arbeitssicherheit