Die Revision des Lebensmittelrechts, Stretto IV, verfolgt das Ziel, Konsumierende besser über Lebensmittel zu informieren. Auch die Deklaration von Nährwerten auf vorverpackten Produkten ist von Änderungen betroffen.

Zuerst die erleichternde Nachricht: Auch weiterhin müssen bei direkt verkauften Lebensmitteln aus handwerklicher Herstellung keine Angaben zu den Nährwerten deklariert werden. Bedingung ist, dass die Produkte ohne Zwischenhandel in einem Radius von 50 Kilometern verkauft werden.

Bei allen anderen Produkten ist zu prüfen, ob die Nährwertdeklaration bereits auf die neue Darstellungsform Big 7 umgestellt wurde (inkl. Angabe von Zuckergehalt und dem Gehalt an gesättigten Fettsäuren). Die bisher zugelassene kleinere Variante Big 5 darf nur noch bis Ende Januar 2025 auf den Produkten angebracht werden. Produkte, die ab 1. Februar hergestellt werden, müssen zwingend mit Nährwertangaben nach dem Schema Big 7 ausgezeichnet werden. Nebst der Etikettierung von vorverpackten Produkten sollte auch die Kennzeichnung in Onlineshops geprüft werden.

Big 5 (pro 100 g od. mL)
bisher
Big 7 (pro 100 g od. mL)
Mindestform ab 1. Februar
Energie [kJ/kcal]
Fett [g]

Kohlenhydrate [g]

Eiweiss [g]
Salz [g]
Energie [kJ/kcal]
Fett [g]
Davon gesättigte Fettsäuren [g]
Kohlenhydrate [g]
Davon Zucker [g]
Eiweiss [g]
Salz [g]

Produkte, die bis zum 31. Januar noch mit der reduzierten Nährwerttabelle ausgezeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.

Informationen über die Deklaration von Brot und Feinbackwaren:
Geografie im Offenverkauf

Benjamin Horand,
Leiter Fachstelle ASA und Qualitätsmanagement

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