Die Betriebe der Bäcker-Konditor-Confiseur-Branche sind aufgefordert, die Vollzugs­kostenbeiträge für 2020 zu deklarieren und zu überweisen, um Mahngebühren zu vermeiden.

Der Paritätischen Kommission Bäcker-Confiseure (pkbc) obliegt nebst dem Vollzug und der Auslegung des GAV das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge (Art. 40 GAV). Die Betriebe der Bäcker-Konditor-Confiseur-Branche wurden daher um Deklaration und Einzahlung der Vollzugskostenbeiträge 2020 ersucht. Gemäss letzter Sitzung der pkbc ist der Rücklauf

Letzte Woche wurde das Mahnverfahren mit Anordnung von Verzugskosten eingeleitet.

gut, etliche Deklarationen stehen jedoch aus. Letzte Woxche wurde das Mahnverfahren mit Anordnung von Verzugskosten eingeleitet. Der SBC empfiehlt seinen Mitgliedern, der Pflicht zur De­klaration und Überweisung der Vollzugskostenbeiträge umgehend nachzukommen, um zusätzliche Umtriebe und Kosten sowie eine Festsetzung der Beiträge nach Ermessen (Art. 41b bis GAV) zu verhindern.

Ausnahmen bezüglich Arbeitnehmerbeitrag

Grundsätzlich schulden alle dem GAV unterstellten (d. h. vom persönlichen Geltungsbereich erfassten) Arbeitnehmenden den Arbeitnehmerbeitrag. Der Arbeitnehmerbeitrag ist im Sinne einer Ausnahme nicht geschuldet für Arbeitnehmende, welche das geringfügige Einkommen gemäss AHV von derzeit 2300 CHF pro Jahr nicht erreichen oder das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Achtung: Genannte Arbeitnehmende sind dennoch dem GAV unterstellt.

Zu den Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich wird auf den GAV bzw. den Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. November 2018 und auf das Merkblatt der pkbc verwiesen. Das Merkblatt ist auf swissbaker.ch/dokumente > GAV/Löhne/Recht sowie pkbc.ch/de/gav/merkblatt zu finden.

Bei Fragen steht der Rechtsdienst den SBC-Mitgliedern zudem gerne zur Verfügung.

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