Nachfolgend Erläuterungen zur Definition und Handhabung von ausserordentlicher Freizeit. Wann muss diese eingeräumt werden? Wann muss sie bezahlt werden?

Gestützt auf das Gesetz (Art. 329 Abs. 3 OR) ist den Arbeitnehmenden für die Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten und für wichtige Familienanlässe innerhalb der Arbeitszeit die nötige Freizeit (sogenannte «ausserordentliche Freizeit») als arbeitsfreie Zeit einzuräumen. Fällt das Ereignis auf einen Ruhetag, Feier-, Ferientag oder sonst arbeitsfreien Tag (z.B. krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten), entsteht dadurch kein Anspruch auf zusätzliche arbeitsfreie Tage. Ein Anspruch auf Nachgewährung besteht nicht.

Umzug

Steht ein Umzug an, wird ausserordentliche Freizeit eingeräumt werden müssen, wenn die Umzugsarbeiten auf einen Arbeitstag fallen. Umzugsarbeiten können in Form von Transporten oder in Form von Erledigung der Formalitäten (z.B. persönlich vorzunehmende Anmeldung auf der Gemeinde) anfallen. Abhängig davon, ob der/die Arbeitnehmende einen zu zügelnden Haushalt mit eigenen Möbeln bzw. Hausrat führt, lediglich ein bereits möbliertes Zimmer bezieht oder nur eine Anmeldung vornehmen muss, ist arbeitsfreie Zeit nicht im selben Umfang geschuldet.

Bezahlung von ausserordentlicher Freizeit

Von der Pflicht zur Einräumung arbeitsfreier Zeit an Arbeitstagen zu unterscheiden ist die Pflicht zur Bezahlung dieser ausserordentlichen Freizeit. Der GAV (Art. 24 GAV) räumt den Arbeitnehmenden einen Zahlungsanspruch für berechtigte ausserordentliche Freizeit von gesamthaft maximal fünf Tagen im Jahr ein. Für den Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt gewährt der Gesamtarbeitsvertrag GAV die Bezahlung von bis zu einem Tag. Voraussetzung bleibt jedoch, dass ausserordentliche Freizeit im entsprechenden Umfang beansprucht werden muss. Der Arbeitnehmende hat zu beweisen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

Im begründeten Bedarfsfall ist nicht ausgeschlossen, dass den Arbeitnehmenden mehr als fünf Tage ausserordentliche Freizeit im Form von arbeitsfreier Zeit einzuräumen ist. Diesfalls ist die Bezahlung der weiteren Tage nicht zwingend geschuldet. Tritt während eines Kalenderjahrs ein und dasselbe Ereignis an einem Arbeitstag mehrmals ein – z.B. erster Umzug im März, ein zweiter Umzug dann im September – so hat der/die Arbeitnehmende beide Male Anspruch auf Gewährung von arbeitsfreier Zeit. Die Bezahlung ist wiedrum nur geschuldet, sofern das Maximum von fünf Tagen im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpft ist.

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