Der neue Gesamtarbeitsvertrag GAV 2025 tritt erst mit seiner Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat in Kraft. Wann genau dies der Fall sein wird, ist noch ungewiss.

Bis zur genannten Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV 2025 gilt der bisherige GAV weiter. Ab 1. Januar 2025 gilt es aber bereits neue Mindestlöhne zu beachten. Die neuen Mindestlöhne bzw. Lohnregulative sind hier abrufbar. Vertragliche Löhne, die über dem neuen Mindestlohn liegen, müssen nicht zwingend erhöht werden.

Folgende Neuerungen gilt es speziell zu beachten:

  • Für Produktions- und Verkaufsmitarbeitende gibt es neu ein Lohnregulativ mit einheitlichen Mindestlöhnen.
  • Ungelernte Produktions- und Verkaufsmitarbeitende sowie ungelerntes weiteres Personal (jedoch nicht Gastronomiemitarbeitende) haben neu nach Ablauf von drei Dienstjahren einen höheren Mindestlohn. Die Definition der Dienstjahre findet sich in Art. 1 Ziff. 4 des GAV.
  • Produktions- und Verkaufsmitarbeitende mit eidgenössischer Berufsprüfung haben neu selbst bei fehlender Leiter/innen-Funktion einen höheren Mindestlohn. Bedingung ist jedoch ein Mindestpensum von 60%. Für Produktions- und Verkaufsmitarbeitende mit Berufsprüfung und in Leiter/innen-Funktion gilt wie bisher ein anderer Mindestlohn.

GAV-Info-Veranstaltung: 18. November

In Hinblick auf den GAV 2025 organisiert der Schweizerische Bäcker-Confiseurmeister-Verband  am 18. November 2024 für seine Mitglieder eine Informationsveranstaltung, an der physisch in Bern oder online teilgenommen werden kann. Zur Anmeldung…»

SBC

Das könnte Sie auch interessieren