Ab 1. April ist für Nacht- und Sonntagsarbeit in der Produktion keine Bewilligung mehr nötig.

Per 1. April tritt eine Änderung von Art. 27 ArGV 2 in Kraft.

Neu sind auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Absatz Absätze 4 und 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.

Das heisst, dass Nacht- und Sonntagsarbeit in der Produktion keiner Bewilligung mehr bedürfen. Die Schranken der Arbeitszeit oder die Mindestanzahl freier Sonntage gilt es jedoch weiterhin zu beachten.

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