Überwachungskameras einzusetzen ist sinnvoll, setzt jedoch voraus, dass die Installation und der Betrieb rechtskonform sind. Besonders in Bereichen mit Arbeitsplätzen gibt es einige Voraussetzungen zu beachten.

In den letzten Jahren hat die Anzahl Kameras im öffentlichen Raum zugenommen − dies im Interesse der Sicherheit. An fast jeder Ecke an Orten mit grossen Menschenansammlungen bzw. -strömen sind die technischen Installationen zur Überwachung erkennbar. Am Beispiel der Smartphones wird uns vor Augen geführt, wie enorm die technischen Fortschritte sind: Die Geräte bzw. Kameras werden immer kleiner und raffinierter und die Bildqualität überzeugt mehr und mehr. Die Überwachungssysteme sind benutzerfreundlicher und preiswerter geworden, was zunehmend für eine Beschaffung bzw. für den Einsatz im Bäcker-Confiseur-
Gewerbe motiviert. Betriebe mit immer mehr Filialen bringen verständlicherweise unternehmerische Überlegungen an den Tag, die Abverkäufe in den einzelnen Filialen mit Kameras zu überwachen. Dies ist natürlich auch über die vernetzten Kassensysteme möglich. Das Ziel ist, Engpässe frühzeitig zu erkennen und mit Nachlieferungen oder Austausch unter den Filialen auszugleichen.

Wer jedoch Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen einführen will, hat darauf zu achten, dass diese rechtskonform installiert und betrieben werden. Die kantonalen Vollzugsorgane, welche das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben in den gewerblichen Betrieben prüfen, stellen bei Kontrollen immer wieder fest, dass deren Einsatz nicht immer gesetzeskonform ist. Oft fehlen in den Räumlichkeiten die schriftlichen Hinweise bzw. Piktogramme, welche auf eine Videoüberwachung hinweisen. Was nicht zulässig ist: Wenn Kameras in Produktionsräumen oder im Verkaufsbereich so eingestellt sind, dass auch die Mitarbeitenden überwacht werden. Der Schutz der Persönlichkeit respektive der persönlichen Integrität geniesst in unserem Rechtssystem einen hohen Stellenwert und ist in verschiedenen Gesetzen verankert.
Es ist erwiesen, dass eine Installation von Überwachungsanlagen bei betroffenen Arbeitnehmenden unangenehme Gefühle bis hin zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen auslösen kann. Hinzu kommt, dass sich durch die «vermeintliche Videoüberwachung» auch das allgemeine Betriebsklima verschlechtern und eine Misstrauenskultur entstehen kann. Diese für den Betrieb eher nachteilige Entwicklung gilt es mit einer guten Informations-, Gesprächs- und Unternehmenskultur zu verhindern.

Grauzonen vermeiden

Damit man nicht mit dem Gesetz in Konflikt gerät, gilt es folgende Punkte zu beachten:

  • Zugriff auf die Daten muss schriftlich geregelt sein.
  • Jede Überwachungs- und Kontrollmassnahme im Betrieb muss bezüglich ihres Zwecks und ihrer Wirkung (Zumutbarkeit) verhältnismässig sein.
  • Eine Inbetriebnahme der technischen Überwachung /Kontrolle darf nicht ohne vorgängige Information und Anhörung der betroffenen Mitarbeitenden erfolgen.
  • Alle Mitarbeitenden sind über die Bedeutung des Überwachungssystems, die Installation sowie die räumliche Ausdehnung der überwachten Bereiche zu informieren.
  • Der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmenden hat immer Vorrang.
  • Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen nicht zu Verhaltens- und Arbeitsüberwachung der Mitarbeitenden eingesetzt werden.
  • Produktionsräumlichkeiten (Bäckerei-Confiserie) dürfen nicht überwacht werden.
  • Schutz der Privatsphäre: Keine Kameras in Raucherzonen, Pausenräumen oder Garderoben der Mitarbeitenden.
  • Bei Reinigungsarbeiten oder Dekoration der Verkaufsräumlichkeiten ist darauf zu achten, dass das Sichtfeld der Kamera nicht verstellt, verun­reinigt oder verdeckt wird.
  • Überwachte Bereiche /Räume sind klar als solche zu kennzeichnen: «Dieser Raum wird mit Video überwacht.»

Vorteile der Überwachung im Verkauf

Im Verkauf gibt es zahlreiche Vorteile, wenn dieser technisch überwacht wird.

  • Die verfügbare Menge an Brot- und Backwaren kann live überprüft werden. Dies kann bei einer spontanen Bestellung oder für einen frühzeitigen «Brottransfer» unter den Filialen hilfreich sein. Bei der Überwachung der Brotmenge muss jedoch sichergestellt sein, dass der Arbeitsplatz der Verkäuferin nicht aufgenommen wird. Dies wäre wiederum illegal.
  • Der Hinweis auf eine Videoüberwachung der Räume kann eine Hemmschwelle für ungebetene Gäste sein.
  • Die Installation einer solchen Kamera kann bei den Mitarbeitenden oft zu einen positiven Sicherheitsgefühl führen, wenn richtig kommuniziert und gehandelt wird.
  • Das Risiko, das Mitarbeitende durch Kunden belästig werden, nimmt ab.
  • Einbrüche werden bildlich dokumentiert, da die Räumlichkeiten rund um die Uhr überwacht werden (gute Hinweise für die Ermittlungen der Polizei).
  • Diebstähle durch die Kundschaft können aufgedeckt werden (Hinweise für die Polizei).
  • Im Verkauf werden Arbeiten oft auch im Backoffice erledigt, mit dem Blick auf den Monitor kann bei hoher Kundenzahl schnell reagiert werden (Bedienung).

Weitere Informationen:

Seco-Broschüre «Technische Überwachung am Arbeitsplatz», 710.239.d
ArGV 3, Art. 26: Überwachung der Arbeitnehmer

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