Publireportage – Die Schweiz hat die Vereinbarung zum AIA unterzeichnet. Deren Ziel ist der Kampf gegen Steuerhinterziehung im internationalen Bereich. Die Vermögensdaten werden dieses Jahr gesammelt und nächstes Jahr zwischen den Staaten ausgetauscht.

Fast 100 Staaten, darunter die Schweiz, haben eine Vereinbarung zur Einführung des AIA in Steuersachen unterzeichnet. Mithilfe des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Die Rechtsgrundlagen für die Einführung des AIA sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Seitdem sammelt die Schweiz Daten, die ab 2018 erstmals ausgetauscht werden.

Der AIA-Standard sieht vor, dass die Banken und Versicherungen Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Die Informationen werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt, welche die Daten an die zuständige Steuerbehörde im Ausland weiterleitet. Im Gegenzug erhält sie alle Informationen über Konten, die in der Schweiz wohnhafte Personen im Ausland haben.

Der Schweizer Fiskus hat somit Zugang zu Informationen betreffend allfälliger nicht deklarierter Vermögen im Ausland und kann jene büssen, die es unterlassen haben, bestimmte Einkommen oder Vermögen in ihrer Steuererklärung anzugeben.

Es besteht die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige. Natürliche und juristische Personen entgehen bei der erstmaligen Selbstanzeige einer Strafe. Sie müssen die letzten zehn Steuererklärungen erneut ausfüllen und die Nachsteuer inklusive Verzugszins bezahlen. Im Erbfall wird die Nachsteuer auf Einkommen und Vermögen, das die verstorbene Person nicht deklariert hat, nur für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden erhoben.

Für eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • * die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt;
    * die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos;
  • * sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.

Dieses Verfahren ist einzig anwendbar für die direkte Bundessteuer sowie für die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons und der Gemeinde. Alle anderen nicht bezahlten Steuern und Gebühren (Mehrwertsteuern, Verrechnungssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinnsteuern, AHV/IV-Beiträge usw.) bleiben mit Verzugszinsen geschuldet (ohne Steuerbussen).

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Vermögenswerte im Ausland (Vermögen, Immobilien, Einkommen), sofern diese in Ihrer Steuererklärung nicht deklariert sind, mittels einer Selbstanzeige zu regeln.

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