Kommenden Dezember werden Betriebe der Bäckerei-Konditorei- Confiserie-Branche Post von der Paritätischen Kommission Bäcker-Confiseure (pkbc) erhalten. Darin werden die Betriebe um Deklaration und Bezahlung der Vollzugskostenbeiträge für 2019 ersucht. Doch welche Betriebe/Arbeitgeber sind zur genannten Deklaration verpflichtet.

Der Geltungsbereich für die Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) in der Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Branche wurde ab 2019 mit Bundesratsbeschluss vom 6. November 2018 definiert.

Zur Bäcker-, Konditoren- und Confiseur-Branche gehören danach Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters her­gestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Betriebe, die typische Produkte der Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Branche herstellen, produzieren und verkaufen oder auch nur verkaufen, sind von der AVE erfasst. Neu sind seit 2019 auch Betriebe erfasst, die nicht selbst produzieren, die genannten Produkte jedoch verkaufen. Der Kombination von Produktion und Verkauf bedarf es somit nicht mehr.

Mit Bäckerei-Konditorei- Confiserie-Betrieben eine Einheit bildende Gastronomiebe­triebe gehören ebenfalls zur Bäckerei-Konditorei-Confiserie- Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Gastronomiebetriebe oder auch nur Gastronomieteile von Bäckerei- Konditorei-Confiserie-Betrieben fallen neu unabhängig von der Anzahl Sitzplätze unter den GAV der Bäckerei-Konditorei-Confiserie- Branche. Dies aber nur, sofern die genannten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Sind die drei Voraussetzungen erfüllt, fällt der ganze Betrieb inkl. seinem Gastronomiebetrieb, unabhängig von der Anzahl Sitzplätze und mitsamt sämtlichen Arbeitnehmenden, ausschliesslich unter den GAV der Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Branche. Gastroteile von Bäckerei-Konditorie-Confiserie-Betrieben, die aufgrund von mehr als 50 Sitzplätzen bis Ende 2018 unter den Landes-Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) fielen, sind ab 2019 neu dem GAV der Bäckerei-Konditorie-Confiserie-Branche unterstellt, sofern obgenannte drei Voraussetzungen erfüllt sind.

Fehlt auch nur eine Voraussetzung, fallen Gastronomiebetriebe unter den L-GAV der Gastronomiebranche, sofern der Geltungsbereich gemäss Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des L-GAV vom 12. Juni 2013 erfüllt ist.

Die Betriebe werden gebeten, ihrer Deklarations- und Zahlungspflicht fristgerecht nachzukommen. Bei Fragen stehen Ihnen der Rechtsdienst des Schweizerischen Bäcker-Confiseurmeister-Verbandes (SBC), Tel. 031 388 14 14, sowie die pkbc. (Kontakt; Tel. 043 366 66 90) zur Verfügung.

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