Ein Autor in der Serie «Our Future» verwendete ein Foto aus dem Internet. Es wurde im «panissimo» und auf swissbaker.ch veröffentlicht. Die böse Überraschung folgte fast ein Jahr später: eine Rechnung für die «unberechtigte Nutzung des Fotos».

Der Autor hatte ein Foto der französischen Presse- und Fotoagentur Agence France-Presse (AFP) heruntergeladen und dieses mit seinem Artikel an die «panissimo»-Redaktion gesandt, ohne Angabe der Herkunft des Bildes, und wir haben nicht nach dem Urheber dieser Fotografie gefragt. Die Veröffentlichung erfolgte im Oktober 2019.

Anfang August kriegen wir auf der Redaktion unerfreuliche Post von einer Anwaltskanzlei in Hamburg (D). Sie vertritt AFP und forderte wegen rechtswidrigem Gebrauch dieses Fotos 204.20 Euro. «Eine weitere Nutzung ist auch nach Leistung des Schadenersatzes ausgeschlossen und muss ausdrücklich vereinbart werden; das Lichtbild muss daher von der Webseite und allen weiteren Datenträgern vollständig gelöscht werden.» Nach Rücksprache mit SBC-Juristin Harisa Reiz haben wir die Rechnung umgehend beglichen und vor allem alle Spuren im Netz, inkl. soziale Medien, gelöscht, ebenso wurde das Foto aus unserem Fotoarchiv entfernt.

Das «panissimo»-Team hat seine Lehren daraus gezogen: Bei allen Fotos, deren Urheber nicht sicher ist, wird nun absichernd nachgefragt. Die Nutzung von geschützten Werken muss rechtmässig erfolgen und die Quellen müssen klar und vorschrifts- bzw. lizenzgemäss angegeben werden. Mehrarbeit, die sich jedoch wie das Beispiel zeigt, bezahlt macht. Der SBC wird sich künftig in jeder Hinsicht schadlos halten …

So schützen Sie sich vor bösen Überraschungen

Vor der Verwendung eines fremden Bildes sind zwingend die Nutzungs- und Lizenzbedingungen zu prüfen. Danach bestimmt sich die zulässige Verwendung (Kosten, Dauer, Quellenangabe usw.), die nicht einheitlich geregelt ist.

Seit April 2020 gelten «fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben» (Art. 2 Abs. 3bis URG). Damit ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt, egal ob es als solches (z. B. mit einem ©) gekennzeichnet ist oder keinen individuellen Charakter hat. Einzig bei der Schutzdauer besteht ein Unterschied: Ohne individuellen Charakter bleibt das Foto 50 Jahre nach der Herstellung geschützt; bei gegebenem individuellen Charakter 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers /Fotografen.

Vor Ablauf der Schutzdauer ist die Verwendung des Bildes grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers (Lizenz) zulässig. Darin definiert der Urheber die Bedingungen der Nutzung. Der Urheber hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Achtung: Selbst kostenlose Nutzung kann Auflagen beinhalten, die zwingend zu beachten sind. Insbesondere eine vorgegebene Nutzungsart (Nutzungsbeschränkung) und Nutzungsdauer könnten zum Verhängnis werden, wenn man sich dessen nicht bewusst ist.
Bei einer rechtmässigen Nutzung (z. B. Lizenz) ist die Quellenangabe grundsätzlich zwingend. Was diese beinhalten muss, wird in der Lizenz geregelt. Nebst der Quelle, evtl. dem Urheber, sind die Lizenz (häufig mit Verlinkung) üblich, teilweise sind weitere Ergänzungen (z. B. Bildbeschreibung) erforderlich. Achtung: Allein die Quellenangabe oder ein Disclaimer schliessen die Verletzung der Urheberrechte nicht aus. Sie ersetzen nicht eine erforderliche Zustimmung.

Keiner Zustimmung bedarf es ausnahmsweise für Bildzitate, die jedoch nur in beschränktem Umfang «zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung» zulässig sind. Auch in diesem Ausnahmefall muss das Zitat als solches und die Quelle bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf den Urheber hingewiesen, so ist der Urheber ebenfalls anzugeben (Art. 25 Abs. 2 und 3 URG). Keiner Zustimmung bedarf es auch bei Ablauf der Schutzdauer, gemeinfreien Bildern oder Verzicht des Urhebers auf seine Urheberrechte (sog. Creative Commons Zero [CC0]-Lizenz).

Wer also im Internet ungefragt fremde Fotos verwendet, kann nun aufgrund des verschärften Bild­rechts einfacher belangt werden. Mit dem neuen Gesetz erübrigt sich die Frage, ob ein Bild geschützt ist oder nicht. Denn nun sind alle Bilder geschützt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Profifotograf Stunden in eine spezielle Inszenierung investiert hat oder ob jemand mit dem Smartphone eine schlecht fokussierte Aufnahme macht.

Vor allem in Deutschland gibt es Anwaltskanzleien, die mit Software das Internet systematisch nach Fotos durchsuchen, für die noch keine Lizenzgebühr bezahlt worden ist. Wer ertappt wird, erhält ein Abmahnschreiben, meist verknüpft mit einer Geldforderung. Wer darauf nicht reagiert, riskiert eine Klage auf Unterlassung, Bezahlung von Schadenersatz.

Den Betriebsinhabern wird wärmstens empfohlen, diese Neuerung zu beachten, damit sie keine kostspieligen Überraschungen kriegen!

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