Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Das sind die Konsequenzen für unsere Branche:

Discos und Tanzlokale werden geschlossen, Bars und Restaurants haben um 23 Uhr zu schliessen. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt. Zudem wird die Maskenpflicht ausgeweitet. Die Massnahmen gelten ab Donnerstag, 29. Oktober, und sind nicht befristet.

Konsequenzen für unsere Branche:
Maskenpflicht gilt schweizweit an folgenden Orten:

In allen öffentlich zugänglichen Innenräumen und Einrichtungen von Geschäften

Am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden, namentlich in abgetrennten Räumen (Einzelarbeitsplatz) oder es sprechen Sicherheitsgründe dagegen. In den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte.

In Restaurants, Bars und Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer)

In Schulen ab der Sekundarstufe II (Berufsschule, üK und Mittelschulen)

Im Café und Restaurant gilt:

Die Gästegruppe darf höchstens 4 Personen pro Tisch betragen. Davon ausgenommen sind Eltern mit Kindern. Der Abstand von 1,5 Meter muss zwischen den Tischen eingehalten werden

Es gilt eine Sperrstunde von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

Weiterhin gilt: Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden, unabhängig davon, ob in Innenräumen oder im Freien.

Kontaktdaten sind weiterhin zu erheben.

Es ist verboten, Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden durchzuführen.

Wichtig: kantonale Regelungen

Kantonale Regelungen können nach wie vor darüber hinausgehen. Hier finden Sie weitere Informationen:
https://www.ch.ch/de/coronavirus/#kontakte-und-informationen-der-kantonalen-behoerden

Schutzkonzepte:

Die Schutzkonzepte werden so rasch als möglich auf die schweizweit geltenden Vorschriften angepasst. Die Farbe der Schutzkonzepte wechselt wieder auf Rot.
Plattform Arbeitssicherheit

Der Bundesrat hat ausserdem am 28. Oktober 2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.

Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft.

Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Seit Beginn der Corona-Krise hat der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen Unterstützungsmassnahmen in historischem Ausmass getroffen, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Diese Massnahmen haben einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern können und sind grösstenteils weiterhin verfügbar.

Dazu gehören die Unterstützungsleistungen der Arbeitslosenversicherung – insbesondere die Kurzarbeitsentschädigung, bei welcher der Bundesrat zudem die Bezugsdauer von 12 auf 18 Monate verlängert hat. Mit dem Covid-19-Gesetz wurden verschiedene Massnahmen, die im Frühjahr per Notrecht eingeführt worden waren, ins ordentliche Recht überführt und damit verstetigt.

Das Covid-19-Gesetz bietet dem Bundesrat weiter die Grundlage, Selbstständigerwerbenden sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen, Zugang zum Corona-Erwerbsersatz (EO) zu ermöglichen.

Zudem kann auf dieser gesetzlichen Grundlage der Bund kantonale «Härtefall»-Massnahmen für besonders stark betroffene Unternehmen mitfinanzieren. Entsprechende Arbeiten zum Corona-Erwerbsersatz und der «Härtefall»-Regelung sind bei den Kantonen und beim Bund im Gang und wird unter Berücksichtigung des Covid-19 Gesetzes möglichst rasch umgesetzt.

Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung dient dazu, vorübergehende, konjunkturell bedingte Arbeitsausfälle aufzufangen und somit die Arbeitsplätze zu erhalten. Seit September 2020 muss die Kurzarbeit erneut vorangemeldet werden. Weitere Informationen finden Sie unter

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html

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