Jüngst haben viele Minderjährige in den Bäckereien-Confiserien ihre Ausbildung begonnen. Für gewisse branchentypische Arbeiten sind im Anhang 2 der Bildungsverordnungen Begleitmassnahmen zur Sicherung des Jugendschutzes definiert.
Viele Jugendliche haben anfangs August ihre Lehre gestartet. Die Umstellung vom Schul- auf den Arbeitsalltag mit den frühen Anfangszeiten hat wohl für viele davon eine erste Hürde dargestellt. Im Betrieb haben dann neue Prozesse und Anlagen gewartet, welche alle erst verstanden werden wollen. Dazu kommt: Jugendliche haben keine Erfahrung im Gewerbe und ihre Fähigkeit zur Risikowahrnehmung wird erst mit dem Ende der Pubertät abgeschlossen sein.
Besondere Vorschriften für Minderjährige
Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen enthalten besondere Vorschriften zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmenden. Besonders gefährliche Arbeiten – also Tätigkeiten, welche in ihrer Natur oder aufgrund ihrer Umstände, unter jenen die Arbeit verrichtet wird – sind für Jugendliche bis zum abgeschlossenen 18. Altersjahr grundsätzlich verboten. Darunter fallen viele branchentypische Tätigkeiten wie beispielsweise die Bedienung einer Knetmaschine oder eines Backofens, aber auch die Verwendung von gefährlichen Chemikalien bei Reinigungsarbeiten – alles Fertigkeiten, die für Jugendliche zentral sind, um die Lehre erfolgreich abzuschliessen.
Schulen, Kontrollieren und Dokumentieren
Damit der Bildungserfolg nicht eingeschränkt wird, sind für jeden Bildungsplan begleitende Massnahmen zum Jugendschutz definiert. Das Ausführen besonders gefährlicher Tätigkeiten ist dabei immer mit Schulungs- und Kontrollmassnahmen verknüpft. Berufsbildenden wird geraten, die Anhänge zu den angebotenen Lehrberufen zu konsultieren und die Begleitmassnahmen zu dokumentieren.
Einsehbar sind die «Begleitenden Massnahmen» bei den Dokumenten der Bildungspläne unter
bit.ly/bildungsplaene
Benjamin Horand,
Leiter Fachstelle ASA und Qualitätsmanagement
Foto: Fachschule Richemont